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33. StVO Novelle – 2022 (Fußgängerschutz / Radfahrerschutz)

Wesentliche Neuerungen in der StVO / 33. StVO Novelle

33. StVO-Novelle (oesterreich.gv.at)

Neuerungen bei Begriffsdefinitionen

Neuerungen bei Einsatzfahrzeugen / Begriffsdefinitionen

§ 2 Abs. 1 Z 25 lautet neu:
Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher oder straßenpolizeilicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;

Hingegen der vorherigen Fassung sind nur auch Fahrzeuge die nicht unter das Kraftfahrrecht fallen (Fahrräder) und mit Vorrichtungen zur Abgabe von blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne (Folgetonhorn) ausgestattet sind als Einsatzfahrzeuge zu verstehen. Diese Bestimmung soll der Polizei die Verwendung von Fahrrädern als Einsatzfahrzeuge erlauben.

Auf Fahrrädern, die durch den öffentlichen Sicherheitsdienst verwendet werden, dürfen
Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen
mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen angebracht werden.

Eine Neuerung besteht auch bei der Verwendung von Radfahranlagen durch Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch mit anderen als einspurigen Fahrzeugen.


§ 26a Abs. 1: „…Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Radfahranlagen auch dann benutzen, wenn dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes unerlässlich ist. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden, Sachen beschädigen oder den Radverkehr übermäßig behindern.“

Fahrordnung

In § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) Mit Kraftfahrzeugen ist es verboten, dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.“

Es wird hier eine Bestimmung eingefügt, die bisher nur für Motorfahrräder galt. Damit ist es verboten ohne zwingenden Grund den gleichen Straßenzug mehrmals hintereinander zu befahren. Ein sinnfreies Auf- und Abfahren oder im Kreis fahren soll damit vermieden werden. Ebenso wie das an sich bereits jetzt aufgrund von kraftfahrrechtlichen Vorschriften (Pflichten des Lenkers, §102 Abs. 4 KFG) verbotene grundlose am Stand Laufenlassen eines Motors, sorgt auch das mehrfache Grundlose befahren von Straßenzügen nur für mehr Kraftstoffverbrauch, Lärm und CO2 Ausstoß.

Verhalten bei einmündenden Radwegen und damit verbundene Vorrangänderung

5. § 11 Abs. 5 letzter Satz lautet: „Das Reißverschlusssystem ist auch anzuwenden, wenn die beschriebenen Umstände in Bezug auf einen Radfahrstreifen oder innerhalb des Ortsgebietes auf einen parallel einmündenden Radweg, nach dessen Verlassen der Radfahrer die Fahrtrichtung beibehält, auftreten.“

In vorhergehenden Novellen wurde das Reißverschlusssystem bereits auf endende oder einmündende Radfahrstreifen / Mehrzweckstreifen ausgeweitet.

Damit wird das Reißverschlusssystem auf Situationen erweitert, in denen ein Radweg der parallel zur Fahrbahn verläuft und im ORTSGEBIET in die Fahrbahn einmündet und die Radfahrer ihre Fahrt geradeaus fortsetzen. Fahrzeuge auf der Fahrbahn haben damit den Radfahrenden ein gleichberechtigtes Einordnen zu ermöglichen.

Außerhalb des Ortsgebietes besteht, sofern dieser Radweg nicht durch eine Radfahrerüberfahrt oder einen kombinierten Schutzweg mit einer Radfahrerüberfahrt (St. Pöltner Modell) fortgesetzt wird, Wartepflicht. *1)

Damit verbunden und notwendig ist auch eine Änderung des Vorranges erfolgt. Bisher hatten Radfahrer wenn sie von einem Radweg bzw. Geh- und Radweg kommen, der nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzt wird Wartepflicht. *2)

2*) § 19 Abs. 6a alt: Radfahrer, die einen nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzten (§56a) Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.

*1) § 19 Abs. 6a lautet neu: „(6a) Radfahrer, die einen nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzten (§ 56a) Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr, ausgenommen in Fällen parallel einmündender Radwege innerhalb des Ortsgebietes, nach deren Verlassen sie die Fahrtrichtung beibehalten (§ 11 Abs. 5 letzter Satz), den Vorrang zu geben.“

Verhalten bei Bodenmarkierungen

Mit Fahrzeugen ist das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen auf den vorgesehenen Stellen nur dann erlaubt, wenn Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder behindert werden.

Beim Annähern vergewissern, bremsbereit fahren bzw. auf Gefahrensicht fahren.

Verhalten in Haltestellen gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln und Fahrgästen

Bisher durften Fahrzeuge an einem in der Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug oder Fahrzeug des Kraftfahrlinienverkehrs (Linienbus) in Schritttempo und mit einem der Verkehrssicherheit entsprechenden Abstand vorbeifahren, sofern keine Personen am Aus- und Einsteigen gehindert oder behindert werden.

Mit der Novelle der StVO gilt ab 01.10.2022, dass ein Vorbeifahren an in Haltestellen stehenden Schienenfahrzeugen oder Linienomnibussen verboten ist, sobald die Türen dies Verkehrsmittels geöffnet sind. Erst wenn die Türen des öffentlichen Verkehrsmittels geschlossen sind, man sich vergewissert hat, dass keine Personen mehr zu Straßenbahn oder Bus laufen oder abgehen, darf in Schrittgeschwindigkeit mit besonderer Vorsicht weitergefahren werden.

Hierbei bitte unbedingt einen Pendelblick und Blicke in die Spiegel (auf sich von Hinten annähernde Fahrzeuge oder Fußgänger) und einen Blick ans Ende des öffentlichen Verkehrsmittel machen.

Beim Weiterfahren ist auf Gefahrensicht zu fahren.

Allgemeine Information: In Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel darf die Fahrbahn zum Einsteigen in Schienenfahrzeuge erst nach dem Einfahren in den Haltestellenbereich (15m vor und nach dem Haltestellenschild oder durch Linien oder baulich gekennzeichnete Bereiche), zum Einsteigen in andere Fahrzeuge (Busse, Schienenersatzverkehr) erst nach deren Stillstand betreten werden.

Tipp: beim Einfahren in den Haltestellenbereich in die Spiegel schauen ob von hinten ein öffentliches Verkehrsmittel herannaht.

Im Zweifel gilt in diesem Fall wie bisher: sobald eine Person sich nähert, anhalten!

§ 17 Abs. 2 lautet: „(2) Der Lenker eines Fahrzeuges darf an einem in eine Haltestelle einfahrenden oder dort stehenden Schienenfahrzeug oder an einem Omnibus des Schienenersatzverkehrs oder des Kraftfahrlinienverkehrs auf der Seite, die für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, nicht vorbeifahren. Der Lenker eines Fahrzeugs darf dann vorbeifahren, wenn alle Türen des öffentlichen Verkehrsmittels wieder geschlossen sind und er sich vergewissert hat, dass keine Personen mehr zum öffentlichen Verkehrsmittel zulaufen; dabei ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten und anzuhalten, wenn es die Sicherheit erfordert.“

Schulstraße

Schulstrasse

Um gefährliche unübersichtliche Verkehrssituationen im Bereich von Schulen zu verhindern, wurde die Schulstraße neu geschaffen. Schulstraßen ersetzen die Praxis zu Schulbeginn und Schulschluss Fahrverbote zu verordnen.
In Schulstraßen ist der Fahrzeugverkehr (Ausnahme: Fahrräder), verboten.

Der erlaube Fahrzeugverkehr darf nur in Schrittgeschwindigkeit fahren.

Fußgänger dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.

Das Gehen auf der Fahrbahn ist gestattet, der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.

Lenker von Fahrzeugen müssen zu ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einhalten

Das Zu- und Abfahren ist mit Schrittgeschwindigkeit für

  • Krankentransporter,
  • Schulbusse,
  • Fahrzeuge des Straßendienstes,
  • der Müllabfuhr,
  • des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  • und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes,
  • Fahrzeuge des Öffentlichen Verkehrs (ÖPNV),
  • Abschleppdienste, Pannenhilfe
  • und Anrainer
  • gestattet.

Die Anbringung mechanischer Sperren durch von der Behörde ermächtigte Personen ist zulässig, sofern der erlaubte Fahrzeugverkehr dadurch nicht am Befahren gehindert wird.

Den ermächtigten Personen ist von der Behörde eine Bestätigung über den Umfang der Ermächtigung auszustellen

„§ 76d. Schulstraße

(1) Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden, zu Schulstraßen erklären. Bei der Verordnung ist insbesondere auf Schultage sowie die Tageszeiten von Schulbeginn und Schulende Bedacht zu nehmen.

(2) In Schulstraßen ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon ist der Fahrradverkehr. Krankentransporte, Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 KFG, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes, Fahrzeuge des Öffentlichen Verkehrs, von Abschleppdiensten, der Pannenhilfe und Anrainer sind zum Zwecke des Zu- und Abfahrens ausgenommen. Die Behörde kann weitere Ausnahmen für Anrainerverkehre festlegen. Die Anbringung mechanischer Sperren durch von der Behörde ermächtigte Personen ist zulässig, sofern der erlaubte Fahrzeugverkehr dadurch nicht am Befahren gehindert wird. Den ermächtigten Personen ist von der Behörde eine Bestätigung über den Umfang der Ermächtigung auszustellen.

(3) In Schulstraßen ist das Gehen auf der Fahrbahn gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.

(4) Die Lenker von Fahrzeugen dürfen Fußgänger nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Schulstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 26a und 29) anzubringen sind.“

Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

§ 21 Abs. 3 lautet: „(3) Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t haben innerhalb des Ortsgebietes beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, wenn mit geradeaus fahrendem Fahrradverkehr, in selber Fahrtrichtung rechts abbiegendem Fahrradverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.“

Radfahrverkehr

Nebeneinanderfahren

Radfahrer dürfen auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen neben einem anderen Radfahrer fahren sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren.

In Fußgängerzonen dürfen Radfahrer neben einem anderen Radfahrer fahren, wenn das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrrädern erlaubt ist.

Wenn eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h erlaubt ist, ist auf allen sonstigen Radfahranlagen und auf Fahrbahnen mit einem einspurigen Fahrrad neben einem anderen Radfahrer gefahren werden  (gilt nicht auf Schienenstraßen, Vorrangstraßen und Einbahnstraßen, wenn gegen die Fahrtrichtung gefahren werden darf), sofern niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen es zulässt und andere Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden.

Beim Fahren neben einem anderen Radfahrer darf nur der äußerst rechte Fahrstreifen benützt werden und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs dürfen nicht behindert werden.

Begleiten von Kindern

Bei der Begleitung eines Kindes unter 12 Jahren durch mindestens 16 Jahre alte Personen, ist das nebeneinanderfahren mit dem Kind, ausgenommen auf Schienenstraßen, zulässig.

Gruppen von Radfahrern / Überqueren von Kreuzungen

Radfahrer in Gruppen ab zehn Personen ist das Queren einer Kreuzung im Verband durch den übrigen Fahrzeugverkehr zu erlauben. Dabei sind beim Einfahren in die Kreuzung die für Radfahrer geltenden Vorrangregeln zu beachten.

Der voran fahrende Radfahrer hat im Kreuzungsbereich den übrigen Fahrzeuglenkern das Ende der Gruppe durch Handzeichen zu signalisieren und erforderlichenfalls vom Fahrrad abzusteigen. Der erste und letzte Radfahrer der Gruppe haben dabei eine reflektierende Warnweste zu tragen.

Annäherung an Radfahrerüberfahrten

Radfahrer dürfen sich ungeregelten Radfahrerüberfahrten nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug überraschend befahren.

Wenn in unmittelbarer Nähe keine Kraftfahrzeuge fahren gilt diese Bestimmung nicht, es kann auch mit einer höheren Geschwindigkeit als 10 km/h gefahren werden.

Permissives Abbiegen / Weiterfahren bei Rot

Die Behörde kann durch Verordnung Kreuzungen bestimmen, an denen die Lenker von Fahrrädern trotz rotem Licht rechts abbiegen oder an Stellen, an denen kein Fahrzeugverkehr von Rechts kreuzen kann (T-Kreuzungen), geradeaus fahren dürfen, wenn

  1. sie zuvor angehalten haben,
  2. eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger und Fahrzeugverkehrs in der freigegebenen Fahrtrichtung, nicht zu erwarten ist und
  3. neben dem roten Lichtzeichen eine Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. n (siehe Abbildung) angebracht ist.

Fußgängerverkehr

Überqueren der Fahrbahn

An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger die Fahrbahn unter Bedachtnahme auf das Verkehrsaufkommen auf geradem Weg überqueren.

Sie dürfen beim Betreten der Fahrbahn andere Straßenbenützer nicht gefährden, übermäßig behindern. Ebenfalls dürfen Schutzwege nicht unmittelbar von einem herannahenden Fahrzeug überraschend betreten werden.

Schutzwege

Ist ein Schutzweg vorhanden oder nicht mehr als 25 m entfernt, ist dieser zum Überqueren der Fahrbahn zu benutzen. Wenn die Verkehrslage es zulässt und wenn der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird, entfällt diese Bestimmung.

Benutzungspflicht von Unterführungen

Die bisherige Bestimmung Unterführungen zu benutzen entfällt.

Halten und Parken

Beim Aufstellen von Fahrzeugen ist darauf zu achten, dass keine Teile des Fahrzeuges in Verkehrsflächen hineinragen, die dem Fußgänger oder Fahrradverehr dienen.

Eine Ausnahme hiervon besteht für das geringfügige Hineinragen von z.B.: Seitenspiegeln, Stoßstangen in Flächen die ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienen und für Ladetätigkeiten bis zu 10 Minuten.

Es müssen jedenfalls 1,5 m Querschnitt in solchen Fällen freibleiben.

In Fußgängerzonen ist das Halten und Parken mit Fahrrädern erlaubt, sofern Fußgänger und der übrige Verkehr dadurch nicht behindert werden.

In § 23 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: „Das Hineinragen von Teilen des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr vorbehalten sind, ist verboten. Ausgenommen davon ist im Falle von Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Hineinragen in geringfügigem Ausmaß (z. B. Seitenspiegel, Stoßstange) sowie für Ladetätigkeiten bis zu 10 Minuten. In jedem Fall hat dabei der freibleibende Querschnitt mindestens 1, 5 m zu betragen. Weiters hat auf Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Querschnitt von mindestens 1, 5 m in Fällen der Aufstellung oder Anbringung von Gegenständen und Einbauten freizubleiben; die Aufstellung von temporären Hindernissen wie Gerüsten oder Leitern zur Durchführung von Bau- oder Reparaturmaßnahmen ist zulässig.“

11. In § 24 Abs. 1 lit. i wird in Z 3 die Wortfolge „3 und“ gestrichen und folgende Z 4 angefügt: „4. Mit Fahrrädern ist das Halten und Parken erlaubt, sofern Fußgänger und der übrige Verkehr dadurch nicht behindert werden.“

Neue Verkehrszeichen

Kennzeichnung eines Schutzweges und einer Radfahrerüberfahrt

Dieses Zeichen kennzeichnet die Fortsetzung eines Geh- und Radwegs sowie eines gemeinsam geführten Geh- und Radwegs für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger und Radfahrer. Für die Anbringung dieses Zeichens gelten die Bestimmungen der Z 2a sinngemäß.

E-Ladestelle

Dieses Zeichen weist auf eine E-Ladestelle hin. Im blauen Rand kann die Entfernung bis zur E-Ladestelle angegeben werden. Auf derselben Straße darf dieses Zeichen innerhalb einer Entfernung von 1000 m nur einmal in der gleichen Fahrtrichtung angegeben werden.

Sackgasse mit Durchgehmöglichkeit

Dieses Zeichen zeigt an, dass die Durchfahrt durch eine Straße nicht möglich ist. Ein Durchgehen für Fußgänger ist möglich. Es kann der Anlage der Straße entsprechend angebracht werden.

Sackgasse mit Durchfahrmöglichkeit für Radfahrer und Durchgehmöglichkeit

Dieses Zeichen zeigt an, dass die Durchfahrt durch eine Straße nicht möglich ist. Ein Durchfahren für Radfahrer und ein Durchgehen für Fußgänger ist möglich. Es kann der Anlage der Straße entsprechend angebracht werden.

Vorwegweiser Fahrradverkehr

Dieses Zeichen zeigt den Straßenverlauf und wichtige Abzweigungen für den Fahrradverkehr an. Das Zeichen ist 50 m bis 150 m vor der Kreuzung anzubringen. Sie dürfen auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten lässt. Außer den Ortsnamen ist die zusätzliche Angabe von Nummern, Buchstaben, Symbolen und die Bezeichnung der Radroute zulässig.

Hauptwegweiser Fahrradverkehr

Dieses Zeichen zeigt im Bereich einer Kreuzung die Richtung für den Fahrradverkehr an, in der ein Ort liegt. Sie dürfen auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten lässt. Außer den Ortsnamen ist die zusätzliche Angabe von Nummern, Buchstaben, Symbolen, Lokal- oder Bereichsziele und die Bezeichnung der Radroute zulässig.

Zwischenwegweiser Fahrradverkehr

Dieses Zeichen zeigt den Verlauf von Radrouten an. Sie dürfen auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten lässt. Außer einem Ortsnamen ist die zusätzliche Angabe von Nummern, Buchstaben, Symbolen, Lokal- oder Bereichsziele und die Bezeichnung der Radroute zulässig.

Permissives Abbiegen / Weiterfahren bei Rot Verkehrszeichen gem. § 54 Abs. 5 lit. n

Eine solche Zusatztafel neben einem roten Lichtzeichen zeigt an, dass i. S. von § 38 Abs. 5a die Lenker von Fahrrädern trotz rotem Licht rechts abbiegen bzw. bei T-Kreuzungen geradeaus fahren dürfen.