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36. KDV Novelle – §58 KDV Langgutfuhre bekommt neue Geschwindigkeiten

Mit der 36. KDV Novelle wurde die Geschwindigkeiten bei Langgutfuhren die in §58 KDV festgelegt wurden mit PKW / LKW bis 3,5t auf

  • 50 km/h im Ortsgebiet
  • 50 km/h auf Freilandstraßen
  • 80 auf Autobahnen und Autostraßen

abgeändert.

Siehe hierzu den Gesetzestext:

b) bei Langgutfuhren

50 km/h,
auf
Autobahnen und Autostraßen

80 km/h,

§58 Abs. 3 Z3 lit. b

Erläuternde Bemerkung des Gesetzgebers:

Zu Z 19 (§ 58 Abs. 1):

Es entspricht einer langjährigen Forderung der Wirtschaftskammer Österreich, die jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für LKW, Sattelkraftfahrzeuge, Omnibusse und Kraftwagenzüge auf Autobahnen und Autostraßen anzugleichen.

Die Höchstgeschwindigkeit auf Autostraßen, deren Ausbauzustand häufig einer Autobahn gleicht, sollte auf den Wert, der bei Autobahnen gestattet ist, angehoben werden. Aufgrund des Ausbauzustandes der Autostraße ist es für den Lenker oftmals nicht ersichtlich, ob er sich nun auf einer Autobahn oder Autostraße befindet.

Durch Anfügung der Wortfolge „und Autostraßen“ bei den entsprechenden Geschwindigkeitsvorgaben auf Autobahnen können die entsprechenden Höchstgeschwindigkeiten auf Autostraßen jenen Werten, die auf Autobahnen gefahren werden dürfen, angeglichen werden.

Demnach sollen für folgende Fahrzeugkategorien auf Autostraßen folgende Geschwindigkeiten gelten:

Solo-LKW und Sattelkraftfahrzeuge (§ 58 Abs. 1 Z 1 lit. a) 80 km/h satt bisher 70 km/h

Omnibusse (§ 58 Abs. 1 Z 1 lit. b) 100 km/h statt bisher 80 km/h und

Kraftwagenzüge (§ 58 Abs. 1 Z 2 lit. e) 80 km/h statt bisher 70 km/h.