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Alkohol und Drogen im Straßenverkehr

Beeinträchtigung durch Alkohol und Drogen im Straßenverkehr ist eine Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer. Durch bewusstseinsverändernde Substanzen verändert sich die Wahrnehmung, die Risikobereitschaft, die Entscheidungsfindung wird verlangsamt und die Motorik des Fahrers beeinträchtigt.

Kurz gesagt: Man wird fahruntauglich!

Beeinträchtigung durch Alkohol und Drogen im Straßenverkehr ist eine Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer. Durch bewusstseinsverändernde Substanzen verändert sich die Wahrnehmung, die Risikobereitschaft, die Entscheidungsfindung wird verlangsamt und die Motorik des Fahrers beeinträchtigt. Kurz gesagt: Man wird fahruntauglich

Der Grad der Alkoholisierung ist abhängig von der Menge und der Alkoholkonzentration in den konsumierten Getränken. Hier spielen auch Körperbau, Körperflüssigkeit, Tagesverfassung und ein Gewöhnungseffekt eine Rolle. Trinken zwei Personen völlig unterschiedlichen Körperbaus dieselben Getränke, so kann bei der einen Person bereits ein höherer Alkoholwert im Blut vorhanden sein und eine damit einhergehende Beeinträchtigung, die andere Person allerdings geringere Werte aufweisen.

Trügerisch ist: Man fühlt sich durch die Wirkung der Substanzen meist besser als es tatsächlich der Fall ist.

Vorsicht: Der Körper baut den Alkohol zwar ab (0,1 – 0,15 Promille / Stunde), allerdings kann auch am nächsten Tag noch eine Beeinträchtigung bestehen (Restalkohol).

Merke: Wer sich beeinträchtigt fühlt, eine Wirkung von Alkohol spürt, der sollte eher mit einem Taxi, öffentlichen Verkehrsmittel oder mit einem nüchternen anderen Fahrer nach Hause fahren.

Welche Bestimmungen gelten nun in Österreich allgemein?

Für Lenker in der Probezeit:

Innerhalb der ersten drei Jahre ab dem erstmaligen Erwerb der Lenkberechtigung (bei L17 mindestens bis zum 21. Lebensjahr) gilt ein Grenzwert von 0,1 Promille Blutalkohol oder 0,05 mg/l Atemluftgehalt. Das bedeutet faktisch Alkoholverbot vor Fahrtantritt, in Lenkpausen und sogar einige Zeit vor Fahrtantritt (Restalkoholisierung). Damit soll erreicht werden, dass Lenker in der Probezeit sich daran gewöhnen, nicht zu trinken und zu fahren, und dieses Verhalten auch nach dem Ende der Probezeit fortsetzen.

Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.

§4 Abs. 7 FSG

Das bedeutet: Ein Kraftfahrzeug darf nicht gelenkt, auf Zündung geschaltet oder gestartet werden, sofern man mehr als 0,1 Promille hat.
Verstößt man gegen diese Bestimmungen, so ist mit einer Nachschulung und einer Verlängerung der Probezeit (hierzu: §4 Abs. 3 FSG) zu rechnen.
Die Weiterfahrt wird jedenfalls untersagt!
Geldstrafen sind für einen derartigen Verstoß nicht vorgesehen, da die Nachschulung eher eine erzieherische und verkehrssinnbildende Maßnahme sein soll.

Geldstrafen fallen erst ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemluftgehalt an. (§14 Abs. 8 FSG – siehe „Für Lenker eines Kraftfahrzeuges“). Diese Bestimmungen gelten natürlich auch für Lenker in der Probezeit.

Für Lenker eines Kraftfahrzeuges

Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

§14 Abs. 8 FSG

Das heißt, ein Lenker eines Kraftfahrzeuges darf ein Fahrzeug weder lenken, noch auf Zündung schalten oder starten wenn er mehr als 0,5 Promille oder mehr als 0,25 mg/l Atemluftgehalt hat.

Für welche Lenker eines Kraftfahrzeuges gelten geringere Grenzwerte?

Klasse AM:

Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad und ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

§18 Abs. 5 FSG

Klasse C, D:

Fahrzeuge der Klasse C und D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

Fahrlehrer, Fahrschullehrer, Begleiter bei L (§122 KFG) oder L17 (§19 FSG) Ausbildungen, Lehrfahrten (§122a KFG) etc.

(4) Der Lehrende […] darf Schulfahrten nur durchführen, wenn er sich in einer hiefür geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung befindet und der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen;


§114 Abs. 4 KFG, Siehe auch: §20 Abs. 4 FSG, §19 Abs. 2 FSG, §122 Abs. 6 KFG, 122a Abs. 6 KFG

Schülertransporte
Beim Lenker eines Schülertransports, der nicht unter die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 112/1996, fällt, darf der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.

§106 Abs. 10 Z. 3

Folgen bei Missachtung:

  • Ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemluft (aber unter 0,79 Promille)
    • Geldstrafe 300 Euro bis 3.700 Euro
    • Vormerkung im Führerscheinregister
    • Die Weiterfahrt wird jedenfalls untersagt!

Exkurs zur Vormerkung: Eine Vormerkung wird 2 Jahre lang berücksichtigt und dann nicht mehr herangezogen. Begeht man innerhalb der Frist ein zweites Vormerkdelikt (30a FSG), wird die Frist auf 3 Jahre verlängert und eine Maßnahme (30b FSG) angeordnet. Innerhalb der erweiterten Frist ein drittes Delikt zu begehen, bedeutet für drei Monate die Lenkberechtigung zu verlieren. Sollte ein Entzug wegen anderer Delikte ausgesprochen werden, verlängern Vormerkungen den Entzug um zwei Wochen (§ 25 Abs. 3 letzter Teilsatz).

Für Lenker eines Fahrzeuges

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§5 Abs. 1 StVO

Das bedeutet: Wer ein Fahrzeug (auch ein Fahrrad oder in der Fassung der 31. StVO-Novelle einen Elektro-Scooter) lenkt, in Betrieb nimmt (Zündung an, starten, E-Scooter aktivieren) muss mit einer Verwaltungsstrafe und einem Entzug der Lenkberechtigung rechnen. Ist man in einem solchen Zustand, muss man bereits vom Versuch der Inbetriebnahme Abstand nehmen.

Ab 0,8 Promille oder 0,4 mg/l Atemluftgehalt gilt eine Person als jedenfalls beeinträchtigt – hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Annahme unabhängig von Körperbau, Gewöhnungseffekte, Gewicht und dergleichen.

Folgen:

Die nachfolgend beschriebenen Rechtsfolgen gelten jeweils für Ersttäter. Bei Wiederholungstätern gelten höhere Strafsätze und die Mindestdauer des Entzuges verlängert sich. Die Weiterfahrt wird jedenfalls untersagt!

Grenzwerte und Straffolgen:

  • 0,8 – 1,19 Promille / festgestellte Beeinträchtigung durch Suchtmittel
    • Entzug der Lenkberechtigung für mindestens 1 Monat
      • bei Verkehrsunfall mindestens 3 Monate
    • Verkehrscoaching
    • 800 Euro bis 3.700 Euro Geldstrafe
  • 1,2 bis 1,59 Promille
    • Entzug der Lenkberechtigung für mindestens 4 Monate,
    • Nachschulung
    • 1.200 Euro bis 4.400 Euro Geldstrafe
  • 1,6 Promille und darüber beziehungsweise bei Verweigerung einer Kontrolle
    • Entzug der Lenkberechtigung für mindestens 6 Monate
    • Nachschulung
    • 1.600 Euro bis 5.900 Euro Geldstrafe
    • amtsärztliches Gutachten
    • verkehrspsychologischen Untersuchung

Verweigerung:

§99 StVO

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, […]

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

Kontrollen

Kurz gefasst, bedeutet §5 Abs. 2 StVO, dass Organe des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulte und dazu ermächtige Organe der Straßenaufsicht und Exekutivbeamte jederzeit und ohne vorhergehenden Verdacht einen Lenker eines Fahrzeuges, eine Person, die verdächtigt wird, in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder eine Person, die versucht ein Fahrzeug zu benken oder in Betrieb zu nehmen, auf eine Beeinträchtigung kontrollieren dürfen.

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.
die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2.
bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.

§5 StVO

Alkomat
(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).

§5 Abs.3 StVO

Alkomaten erstellen eine beweiskräftige dokumentierte Messung. Es sind zwei Messungen vorzunehmen. Das Gerät muss aufwärmen und zwischen den Messungen spülen. Absichtliche Fehlversuche werden vom Gerät erkannt. Vor der Messung 15 Minuten nicht essen, trinken, rauchen. (Würde die Messung zu Ungunsten des Probanden verfälschen.)

Vortestgeräte
(3a) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.

§5 Abs. 3a StVO

Das Vortestgerät ermöglicht eine raschere Kontrolle und Feststellung eines Verdachtes auf Beeinträchtigung. Führt ein Vortest zu einem vermutlich relevanten Messergebnis (>0,22 mg/l) so wird man mittels Alkomat überprüft oder zum Alkomat verbracht. Das Ablehnen eines Vortests führt ebenfalls zu einer Alkomatuntersuchung.


(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

§5 Abs. 4 StVO


(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.


§5 Abs. 4a StVO

Wenn eine Alkomatuntersuchung aus bestimmten Gründen (Herzoperation und nicht ausreichendes Lungenvolumen, schwere Lungenerkrankung etc.) nicht möglich ist, den Beamten bereits bei der Aufforderung darauf hinweisen!

In diesem Fall wird, sofern der Verdacht auf eine Beeinträchtigung besteht (Alkoholgeruch, Lallen, unklares Sprachbild, gerötete Augen, erweiterte Pupillen, schwankender Gang), eine Blutabnahme angeordnet.

Verfassungsbestimmung: Wer zu einer solchen Blutabnahme aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Ebenfalls kann eine Person, bei der ein Verdacht auf Beeinträchtigung besteht, aber kein relevanter Grenzwert bei einer Alkomatuntersuchung erzielt wurde, zu einer klinischen Untersuchung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt gebracht werden, um eine Beeinträchtigung festzustellen.

Zwangsmaßnahmen (§5b StVO)

Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, sowie Abnahme des Führerscheins oder der Fahrzeugpapiere können als Maßnahme gegen eine Person gesetzt werden, um sie an der Weiterfahrt und am Fortsetzen der strafbaren Handlung zu hindern.

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