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Vormerksystem

In Österreich gilt das Vormerksystem als eine Maßnahme, Hochrisikolenker unter Beobachtung zu stellen. Tatsächlich ist dadurch in Österreich die Zahl der Wiederholungstäter zurückgegangen. Nachfolgend werde ich die Funktionsweise und die verwaltungsstrafbaren Delikte beschreiben. Die Strafen reichen von 72 Euro bis hin zu 5000 Euro.

Funktionsweise

Begeht ein Lenker eine Übertretung aus einem festgelegten Katalog an Delikten und wird es dafür rechtskräftig bestraft (was heißt das am Ende des Verfahrens kein Rechtsmittel mehr möglich ist) wird eine Vormerkung im Führerscheinregister eingetragen. Die Eintragungen „verfallen“ nach zwei Jahren.

Sollte der Lenker innerhalb von zwei Jahren, ab seiner ersten Vormerkung eine zweite Bestrafung nach dem Deliktkatalog begehen, wird von der Behörde eine Maßnahme verhängt. Als Maßnahme im Sinne des Gesetzes kann zum Beispiel eine Nachschulung, ein Fahrsicherheitstraining, eine Perfektionsfahrt in einer Fahrschule oder ein Ladungssicherungskurs verhängt werden. Gleichzeitig mit der Maßnahme, wird der Beobachtungszeitraum auf drei Jahre verlängert.

Sollte nun, innerhalb dieser Frist ein drittes Delikt begangen werden, wird dem Lenker die Lenkberechtigung für 3 Monate entzogen und ein Fahrverbot verhängt. Gleichzeitig werden die Vormerkdelikte quasi neutralisiert und sind nicht mehr heranzuziehen.

Sollte die Lenkberechtigung aufgrund anderer Delikte, die nicht im Vormerksystem behandelt werden, entzogen werden, verlängern Vormerkungen den Entzug.  Dadurch sind die Vormerkungen, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu berücksichtigen.

Sonderfall: Begeht der Lenker zwei Delikte in Tateinheit, hat er beispielsweise die beiden Nachbarskinder ungesichert auf einer Gelegenheitsfahrt mit, wird von der Behörde gleich eine Nachschulung angeordnet und nur ein Vormerkdelikt eingetragen.

Welche Delikte sind nun im Katalog?

  • Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges obwohl der Lenker mit mehr als 0,5 aber weniger als 0,79 Promille alkoholisiert war
  • Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges der Klassen C und D mit mehr als 0,1 Promille Blutalkoholgehalt
  • Gefährdung von Fußgängern auf Schutzwegen
  • Sicherheitsabstand von unter 0,4 aber mehr als 0,2 Sekunden vom Vordermann (wenn die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde; unter 0,2 Sekunden Entzug!)
  • Nichtbeachten des Verkehrszeichen HALT („STOP-Tafel“), wenn dabei eine Vorrangverletzung begangen wurde und andere Lenker zum unvermittelten Abbremsen oder Ausweichen genötigt wurden
  • Nichtbeachten von Rotlicht bei Ampeln, wenn dadurch Lenker bei Grün unvermittelt Bremsen oder Ausweichen müssen
  • Befahren des Pannenstreifens mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Autobahnen, wenn dabei Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes behindert werden (Zulässig ist das Befahren des Pannenstreifens, wenn eine Rettungsgasse gebildet werden muss!)
  • Befahren der Rettungsgasse unter Verwendung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen; wenn jedoch damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist, dann auch unter Verwendung von einspurigen Kraftfahrzeugen;
  •  Nicht ausreichende Ladungssicherung
  • Fahren mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern mit offensichtlichen technischen Mängeln
  • Nichtbeachten der Vorschriften zur Kindersicherung
  • Umfahren, übersteigen, Missachten einer Schrankenanlage bei Eisenbahnkreuzungen
  • Nichtbeachten der Licht- oder Sicherungsanlagen einer Eisenbahnkreuzung
  • Anhalten auf Eisenbahnkreuzungen, Versuchen eine Eisenbahnkreuzung zu übersetzen obwohl ein Anhalten darauf absehbar ist
  • Übertretungen des Fahrverbotes mit Gefahrgut in Tunnelanlagen
  • Übertretung der Verordnung zur über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit Gefahrgut

Ablauf:

Vormerkungen werden, sofern keine neuen Delikte begangen werden, nach zwei Jahren wieder gelöscht ohne weitere Konsequenzen.

Begeht man ein weiteres Delikt, egal welches aus dem Katalog, so verlängert sich die Beobachtungszeit auf drei Jahre, und man bekommt eine Maßnahme angeordnet.

Diese Nachschulung muss absolviert werden, allerdings auf eigene Kosten.

Bei der dritten Verfehlung, folgt der Entzug der Lenkberechtigung.

Praxistipp zu den Delikten:

  • Kinder immer Sichern, auch auf Gelegenheitsfahrten und mit fremden Kindern. Ist ein Kindersitz notwendig gilt: ohne Sitz, keine Fahrt!
  • Auch außerhalb der Probezeit auf Alkohol verzichten (ab 0,5Promille Vormerkdelikt)
    • Innerhalb der Probezeit, gibt es ab 0,1 Promille eine Nachschulung, hier ist kein Vormerkdelikt vorgesehen
  • STOP-Tafeln beachten, komplett anhalten!
  • Fußgänger auf Schutzwegen sicher überqueren lassen! Tempo rechtzeitig reduzieren und auf Gefahrensicht fahren
  • Rundgangkontrollen durchführen vor Fahrtantritt
  • Ladungssicherung beachten!
  • Eisenbahnkreuzungen niemals rechtswidrig übersetzen oder versuchen „noch“ schnell drüber zu fahren!
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