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Warnweste und Warnvorrichtung

Hindernisse auf der Fahrbahn können für nachfolgende Fahrer gefährlich werden. Daher sind diese zu kennzeichnen. Das Tragen einer Warnkleidung ist, unabhängig davon ob sie gesetzlich Vorgeschrieben ist, ein praktischer Selbstschutz. Das Mitführen eines Warndreiecks und einer Warnweste ist verpflichtend. Grundsätzlich wäre empfehlenswert, dass für jeden möglichen Mitfahrer (max. Sitzplätze im KFZ) eine Warnweste mitgeführt wird.

Ist ein mehrspuriges Fahrzeug auf einer Freilandstraße auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, bei durch Witterung bedingter schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit zum Stillstand gelangt, so hat der Lenker durch das Aufstellen einer nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften genehmigten Warneinrichtung anzuzeigen. Diese Warneinrichtung ist auf dem verlegten Fahrstreifen in der Richtung des ankommenden Verkehrs in einer der Verkehrssicherheit entsprechenden Entfernung von dem zum Stillstand gelangten Fahrzeug aufzustellen, damit sich die Lenker herannahender Fahrzeuge rechtzeitig auf das Verkehrshindernis einstellen können.

Im Ortsgebiet wäre diese Kennzeichnung nicht nötig.

Muss auf der Autobahn oder Autostraße ein Fahrzeug wegen eines Gebrechens oder dgl. angehalten werden, so ist es möglichst auf dem Pannenstreifen abzustellen. Die Fahrt ist so schnell wie möglich fortzusetzen oder das Fahrzeug so schnell wie möglich zu entfernen.

Eine Warnkleidung / Warnweste ist auf Freilandstraßen beim Aufstellen der Warneinrichtung oder auf der Autobahn oder Autostraße, sofern er wegen eines Gebrechens, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen.

Entfernungen zum Aufstellen der Warnvorrichtung:

Grundsätzlich gelten hier die Entfernungen der Aufstellung von Gefahrenzeichen.

Ort: nicht notwendig, aber sinnvoll in einer Entfernung von 54 m

Freiland:150-250 m (Anhalteweg aus 100 wäre 130m)

Autobahn: 250-400m (Anhalteweg auf 130 wäre 208m)