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19. Novelle FSG – Theorieprüfung

In § 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Kandidaten, die im Rahmen der theoretischen Fahrprüfung unerlaubte elektronische oder andere Hilfs- mittel verwenden und deren theoretische Fahrprüfung aus diesem Grund abgebrochen und/oder negativ bewertet wurde, dürfen diese Prüfung nicht vor Ablauf von neun Monaten wiederholen.“

Gerade wegen den zunehmenden Versuchen, mit technischen Hilfsmitteln (Kameras, In-Ears, Funkmäuse, etc.), soll ein Mittel geschaffen werden, diese Versuche explizit unter Sanktion zu stellen.

(Die Novelle ist noch nicht in Kraft)