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30. STVO Novelle; Radfahrer, Vorrang, Markierungen, Ampeln

Verlautbart im Bundesgesetz BGBLA_2019_I_18

RIS: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2019_I_18/BGBLA_2019_I_18.html

In § 54 Abs. 5 wird nach lit. m folgende lit. n angefügt:

„n)Eine solche Zusatztafel neben einem roten Lichtzeichen zeigt an, dass i.S. von § 38 Abs. 5a die Lenker von Fahrzeugen – mit Ausnahme der Lenker von Lastkraftfahrzeugen oder Bussen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 7,5 t – trotz rotem Licht rechts abbiegen dürfen.“

„(5a) Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung Kreuzungen bestimmen, an denen abweichend von Abs. 5 die Lenker von Fahrzeugen – mit Ausnahme der Lenker von Lastkraftfahrzeugen oder Bussen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 7,5 t – trotz rotem Licht rechts abbiegen dürfen, wenn

  1. sie zuvor angehalten haben,
  2. eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger-und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Fahrtrichtung, ausgeschlossen ist und
  3. neben dem roten Lichtzeichen eine Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. n angebracht ist.

Zusätzlich zur Schaffung der Rahmenbedingungen, wird dem Minister eine Verordnungsermächtigung eingeräumt, einzelne Kreuzungen zu Untersuchungen mit diesem Verkehrszeichen auszustatten (nach jetzigem Stand, werden es 2-3 Kreuzungen in Linz, OÖ sein). Näheres zu den Kreuzungen, kann im Dokument unten entnommen werden.



Fahrzeuge müssen, ähnlich den Bestimmungen in Deutschland, Anhalten, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen werden kann, darf bei Rot rechts abgebogen werden, sofern eben die oben genannte Tafel an dieser Ampel angebracht ist.

Zum Vorrang:

„§19 (5) Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen; Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten, haben den Vorrang auch gegenüber aus derselben Richtung kommenden, nach rechts einbiegenden Fahrzeugen.“

Dadurch wird explizit klargestellt, dass ein Fahrzeug das geradeaus fährt auch gegenüber einem Rechtsabbieger Vorrang hat. (Beispiel Radfahrer, der am rechten Rand geradeausfahren möchte…)

§ 19 Abs. 6a lautet:

„(6a) Radfahrer, die einen nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzten (§ 56a) Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.“

Damit wird in die „Fließverkehrsregel“ eingegriffen und klargestellt, das Radfahrer die einen Radweg oder Geh- und Radweg verlassen (nicht mehr generell eine Radfahranlage), dem übrigen Verkehr Vorrang zu geben haben. Ausnahme besteht, wenn der Radweg fortgesetzt ist.
Im Vergleich dazu die Altfassung:

(6a) Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.


Wenn Radfahrer einen Radfahrstreifen / Mehrzweckstreifen verlassen, gelten die Bestimmungen für den Fahrstreifenwechsel! Endet ein Radfahrstreifen, so ist das Reißverschlusssystem anzuwenden.

Allerdings ist auch festgeschrieben:
§11(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

§ 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder nicht zulässig ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können (Reißverschlusssystem). Das Reißverschlusssystem ist auch anzuwenden, wenn die beschriebenen Umstände in Bezug auf einen Radfahrstreifen auftreten.“

Erläuternde Bemerkung des Gesetzgebers:

Zu Z 1, 4 und 6 (§ 2 Abs. 1 Z 7, § 11 Abs. 5 und § 19 Abs. 6a):

Das Ende eines Radfahrstreifens ist in Zukunft nicht mehr gesondert durch die Markierung „Ende“ zu kennzeichnen; gleichzeitig wird für den Fall, dass ein Radfahrstreifen endet, die Geltung des Reißver- schlusssystems explizit angeordnet, um so den Radfahrern ein gleichberechtigtes Einordnen in den ande- ren Fließverkehr zu ermöglichen. Müssen Radfahrer vom Radfahrstreifen auf den daneben liegenden Fahrstreifen wechseln (etwa um sich zum Linkseinbiegen einzuordnen), so gelten die Regelungen für den Fahrstreifenwechsel; die Radfahrer werden nicht mehr in den Nachrang verwiesen. Ergänzend wird daher auch § 19 Abs. 6a dahingehend modifiziert, dass Radfahrer nur noch dann jedenfalls anderen Fahrzeugen den Vorrang geben müssen, wenn sie von einem Radweg bzw. Geh- und Radweg kommen, der nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzt wird.


Für die Radfahrer:

„12a. Radfahrerüberfahrt: ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil; ist unmittelbar neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf dieser Seite der Radfahrerüberfahrt die Quermarkierung entfallen; ist derselbe Fahrbahnteil in Fortsetzung eines Geh-und Radwegs gemäß § 52 Z 17a lit. a für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger und Radfahrer bestimmt, so sind die Quermarkierungen beiderseits des Schutzwegs jeweils versetzt zu den Längsstreifen des Schutzwegs anzubringen;“

7. Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen angezeigt wird;“ (hier entfällt die Verpflichtung der „Ende Markierung)

§8 „(4a) Das Befahren von Schutzwegen mit Fahrzeugen in Gehrichtung der Fußgänger ist verboten; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrrädern, wenn links und rechts des Schutzwegs Quermarkierungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 12a angebracht sind.“

Zusammengefasst: Das Befahren von Schutzwegen mit Fahrrädern wird explizit verboten, ausser es ist eine gemeinsam geführte Radfahrerüberfahrt vorhanden.

Erläuternde Bemerkung des Gesetzgebers Zu Z 2 und 3 (§ 2 Abs. 1 Z 12a und § 8 Abs. 4a):

Mit diesen Bestimmungen wird das sog. „St. Pöltner Modell“ gesetzlich verankert und zugleich klarge- stellt, dass ein Befahren von Schutzwegen in Gehrichtung der Fußgänger verboten ist. Die bisherige Rechtslage zwingt die Behörden dazu, auch bei Geh- und Radwegen mit nicht getrennter Führung der Fußgänger und Radfahrer diese getrennt über kreuzende Fahrbahnen zu führen, indem ein Schutzweg und eine Radfahrerüberfahrt nebeneinander angebracht werden. Dies ist weder sinnvoll noch im Sinne der Verkehrssicherheit notwendig, zudem treten in der Praxis immer wieder Platzprobleme auf. Diese Prob- leme werden durch das zukünftig erlaubte „Übereinanderlegen“ von Schutzweg und Radfahrerüberfahrt bei gleichzeitig ausdrücklich erlaubtem Befahren des Schutzwegs mit Fahrrädern beseitigt.

§ 68 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn der Abstand der Naben des Vorderrades und des Hinterrades nicht mehr als 1,7 m beträgt und das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 cm ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger oder mit sonstigen mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.“

Dazu:

Erläuternde Bemerkung des Gesetzgebers Zu Z 10 (§ 68 Abs. 1):

Wie eine Untersuchung des Landes Wien zeigt, ergibt sich mit Fahrrädern mit einem Nabenabstand von mehr als 1,7m auf Radfahranlagen ein erhöhter Platzbedarf insbesondere in Kurven. Der Platzbedarf in Kurven beträgt, abhängig von den Lenkfertigkeiten der Radfahrer, bis zu einem Meter mehr und kann infrastrukturell nicht auf allen Radfahranlagen gewährleistet werden. Dieser Gruppe von Radfahrern soll es daher freigestellt werden, ob sie die Radfahranlage oder die angrenzende Fahrbahn benützen wollen.

Für Fahrräder mit Anhängern oder mit mehrspurigen Fahrrädern, die eine Maximalbreite von 100cm nicht überschreiten, soll die Benützung von Radfahranlagen zulässig sein. Mit der Erhöhung der Maxi- malbreite von 80 auf 100cm soll vor allem die Radwegbenützungspflicht für Lastenfahrräder gelockert werden.

(§ 88 Abs. 2):

Für das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Kinder- spielzeug soll in Anlehnung an die maximale Geschwindigkeit für das Fahren mit Fahrrädern in Fußgän- gerzonen Schrittgeschwindigkeit vorgesehen werden.

§ 88 Abs. 2 lautet:

„(2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln in Schrittgeschwindigkeit sind gestattet, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind. Die Beaufsichtigungspflicht entfällt für Kinder über 8 Jahren für die Benützung der genannten Geräte, sofern diese ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden.“

In Kraft treten der Bestimmungen:

„(20) § 2 Abs. 1 Z 7 und 12a, § 8 Abs. 4a, § 11 Abs. 5, § 19 Abs. 5 und 6a, § 38 Abs. 5a und 5b, § 54 Abs. 5 lit. n, § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 88 Abs. 2 und § 104 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2019 treten mit 1. April 2019 in Kraft.“

13. An § 104 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Bodenmarkierungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2019 nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2024 durch Bodenmarkierungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.“

Dokument: Begutachtungsentwurf vor Verlautbarung