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31. Stvo Novelle – Rollerfahrer

Begutachtungsentwurf

Aktuelle Fassung per 1. Juni 2019 in Kraft getreten.

Verlautbart im Bundesgesetzblatt

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2019_I_37/BGBLA_2019_I_37.html

Link zum Entwurf:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/ME/ME_00125/index.shtml#tab-Uebersicht

Neu ist:

Begriffsbestimmung

. 1 Z 19 lautet:

„19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförde- rungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schub- karren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahr- zeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit ei- nem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;“

[…]

2. § 2 Abs. 1 Z 23 lautet:

„23. Lastfahrzeug: ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug, Fuhrwerk oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmtes Fahrrad;“

Früher:

Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen

verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Klein- fahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa Kinderfahrrä- der mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte

Zusätzlich wird auch den immer häufiger eingesetzten Lastenfahrrädern Rechnung getragen und es wird eine Begriffsbestimmung hierzu aktualisiert.

Rettungsgasse

In § 46 Abs. 6 wird die Wortfolge „und Fahrzeugen des Pannendienstes“ durch die Wortfolge „ , Fahr- zeugen des Pannendienstes und Leichenwägen“ ersetzt.

Leichenwägen sollen zum schnelleren Abtransport von verunglückten die Rettungsgasse befahren dürfen.

Reitverbot:

In § 52 lit. a Z 14a wird folgender Satz angefügt:

„Ausgenommen sind Organe der Bundespolizei als Reiter von Dienstpferden.“

6. In § 79 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Absatz 2 und 3 gelten nicht für Organe der Bundespolizei als Reiter von Dienstpferden.“

Neue Bestimmungen für Roller:

㤠88b. Rollerfahren

(1) Das Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der zu- ständigen Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern erlaubt wurde. Das Fahren ist mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern ist auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig.

(2) Rollerfahrer haben die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; die Be- nützungspflicht für Radfahranlagen gilt sinngemäß (§ 68 Abs. 1). Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.

(3) Rollerfahrer haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen, in Fußgän- gerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen.

(4) Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.

Zusammengefasst:

Klein- / Miniroller mit eAntrieb dürfen auf Gehsteigen nicht benutzt werden! Auf Fahr bahnen die mit Fahrrädern benutzt werden dürfen, ist auch das Fahren mit elektrische betriebenen Klein-/ Miniroller erlaubt.

Die Behörde kann davon Ausnahmen per Verordnung bestimmen.

Rollerfahrer haben die Radwege sinngemäß wie auch Radfahrer zu benutzen und sich auch an die mögliche Benutzungspflicht zu halten.

Sie dürfen keine anderen Verkehrsteilnehmer behindern oder gefährden.

Auf Gehsteigen, Gehwegen (sofern erlaubt) , in Fußgän- gerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen ist die Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anzupassen und somit Schrittempo zu fahren.

Kinder die keinen Radfahrerausweis besitzen, dürfen nur unter Aufsicht seiner mindest 16 jährigem Begleitperson elektrisch Betriebene Klein – / Miniroller fahren.