Zum Inhalt springen
Startseite » 37. KFG Novelle » 37. KFG Novelle – Begutachtung für Klasse L

37. KFG Novelle – Begutachtung für Klasse L

In dieser Novelle sollen die Begutachtungsfristen für die Klasse L (Fahrzeuge Fs Klassen A/AM) angeglichen werden.

Derzeit in Begutachtung.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/ME/ME_00152/imfname_751891.pdf

32. § 57a Abs. 3 lautet:

„(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzuneh- men:

1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach Z 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,

2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, Z 5 und historische Fahrzeuge gemäß Z 4, jähr- lich,

3. bei

3.1. Kraftfahrzeugen

a) der Klasse L,

b) der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge,

3.2. Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als

25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h,

3.3. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindig-

keit von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und

3.4. bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und

die

a) ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufweisen oder

b) landwirtschaftliche Anhänger sind, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten

werden darf,

drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,

4. bei historischen Fahrzeugen alle zwei Jahre,

5. bei landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h aber nicht 40 km/h überschritten werden darf, drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und danach alle zwei Jahre.

Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – bei den in Z 1 und Z 2 genannten Fahrzeugen auch in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat und bei den in Z 3 bis Z 5 genannten Fahrzeugen auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeit- punkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.“