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4 Covid-19 Sammelgesetz

Zum FSG / KFG – Fristen

Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die aufgrund der zur Verhinderung der
Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden können und nach dem 13. März 2020 enden, behalten bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit. Diese Frist könnte durch Verordnung nochmals bis längstens 31. Dezember 2020 verlängert werden, sofern das aufgrund von Covid-19 Maßnahmen nötig ist. (Gilt Rückwirkend ab dem 14.03.2020).

KFG – Erläuternde Bemerkung zum Gesetz:

Im KFG 1967 gibt es zahlreiche Fristen (etwa die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a, regelmäßige Überprüfungen von Fahrtschreibern, Nachweise über Fahrschulausbildung, Ablauf von Wunschkennzeichen, …), die derzeit nicht oder nur sehr erschwert eingehalten werden können. Zum Teil sind für deren Verlängerung Gutachten oder andere Nachweise beizubringen, was derzeit zum größten Teil nicht möglich ist. Damit niemandem Nachteile aus der jetzigen Situation erwachsen, wird eine vorübergehende Verlängerung der Gültigkeit und Hemmung dieser Fristen für die Dauer der Unmöglichkeit vorgesehen, die derzeit mit 31.5.2020 festgelegt ist.

FSG -Erläuternde Bemerkung zum Gesetz:

Im FSG gibt es zahlreiche Fristen (etwa die Befristung der Lenkberechtigung), für deren Verlängerung ein Gutachten oder andere Nachweise beizubringen sind. Aufgrund der bestehenden Unmöglichkeit, diese Nachweise beizubringen, wird eine Hemmung dieser Fristen für die Dauer der Unmöglichkeit vorgesehen, die derzeit mit 31.5.2020 festgelegt ist. Von dieser Regelung erfasst sind einerseits Fristen, die einer Verlängerung bedürfen und derzeit nicht verlängert werden können. Auch Fristen, die zwar keiner Verlängerung zugänglich sind, aber Verfallsfristen darstellen und zu deren Wahrung weitere Nachweise etc. erforderlich sind, fallen darunter (z.B die 18-monatige Gültigkeit der theoretischen Fahrprüfung oder von komplett oder teilweise absolvierten Fahrschulausbildungen). Hingegen sind negative oder einschränkende Fristen wie etwa Entziehungen von Lenkberechtigungen oder andere ähnliche Fristen (Probezeiten etc.) nicht erfasst. Entziehungen und Probezeiten laufen ungeachtet der gegenwärtigen Situation aus. Für andere Fristen, bei denen Nachweise zu erbringen sind (z. B. Absolvierung von Nachschulungen oder Arztgutachten für die Wiedererlangung einer Lenkberechtigung nach Entzug) gibt es eine erlassmäßige Regelung, die durch höchstgerichtliche Judikatur des VfGH abgesichert ist.

Zur StVO

Fahrverbote

Das in der StVO geregelte Fahrverbot für schwere Lastkraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge an Feiertagen und Wochenenden, kann per Verordnung aufgehoben werden. Diese Verordnung kann maximal 3 Monate gelten und muss aufgehoben werden, falls sie nicht mehr notwendig ist.

Freigabe / Sperrung von Straßen (Fahrbahnen)

Wenn es aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
getroffen werden, erforderlich ist und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Fahrzeugverkehr
entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung auf einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten
entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten Fußgängern die Benützung der gesamten Fahrbahn erlauben.

Auf den in der Verordnung bezeichneten Straßen oder Straßenteilen ist der Fahrzeugverkehr verboten;
ausgenommen davon sind

  • der Fahrradverkehr,
  • das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
  • der Müllabfuhr,
  • des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das
  • Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.
  • Fußgänger dürfen den Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern,
  • die Lenker von Fahrzeugen dürfen Fußgänger nicht behindern oder gefährden.

Soweit die Behörde das Halten und Parken in den in der Verordnung genannten Straßen oder Straßenabschnitten
nicht verbietet, darf gehalten und geparkt werden.

Derartige Straßen sind mit Hinweiszeichen zu kennzeichnen.

Laut den Bemerkungen zum gesetz, wollte man hier eine Analogie zur Wohnstraße herstellen. Neue Straßen sind in einem ersten Schritt mit Fahrverbot und „Zufahrt gestattet“ zu belegen.

Quellen:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00403/index.shtml

Zusätzlich zur Verjährung und zu Probezeit und Verlängerung der L und L17 Bescheide: Toleranzerlass des BMK

Klicke, um auf Toleranzerlass_Fuehrerscheinwesen_20200323.pdf zuzugreifen

Gesetzestexte: 4. COVID-19-Gesetz (403/A)

Artikel 22

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 132 wird folgender § 132a samt Überschrift eingefügt:

„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 132a. (1) Die in diesem Bundesgesetz und in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen geregelte Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, behalten bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit. Materiellrechtliche Fristen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden können, werden bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie kann dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorsehen, soweit dies im Hinblick auf die Verkehrssicherheit oder Umwelt erforderlich ist.“

2. In § 135 wird folgender Abs. 37a angefügt:

„(37a) § 132a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, tritt rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Zu Artikel 22 (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967)

Zu Z 1 (§ 132a):

Abs. 1:

Im KFG 1967 gibt es zahlreiche Fristen (etwa die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a, regelmäßige Überprüfungen von Fahrtschreibern, Nachweise über Fahrschulausbildung, Ablauf von Wunschkennzeichen, …), die derzeit nicht oder nur sehr erschwert eingehalten werden können. Zum Teil sind für deren Verlängerung Gutachten oder andere Nachweise beizubringen, was derzeit zum größten Teil nicht möglich ist. Damit niemandem Nachteile aus der jetzigen Situation erwachsen, wird eine vorübergehende Verlängerung der Gültigkeit und Hemmung dieser Fristen für die Dauer der Unmöglichkeit vorgesehen, die derzeit mit 31.5.2020 festgelegt ist.

Die Weitergeltung der abgelaufenen Dokumente, Urkunden und Nachweise kann aber nur für das österreichische Staatsgebiet verfügt werden. Diese Fristerstreckung bezieht sich nur auf Termine und Fristen, die im KFG und den aufgrund des KFG erlassenen Verordnungen festgelegt sind. Sie findet aber keine Anwendung auf direkt geltende Rechtsvorschriften der EU, wie Verordnungen des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments wie zB die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sowie Verordnungen der EU-Kommission wie zB die Verordnung (EU) 2017/1151. Solche Fristerstreckungen müssten von den jeweils zuständigen Organen der Union erlassen werden.

Abs. 2:

Entsprechend der weiteren Entwicklung wird im Sinne der erforderlichen Flexibilität die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, im Verordnungsweg erforderlichenfalls eine Verlängerung dieser Bestimmung bis Ende 2020 anzuordnen.

Zu Z 2 (§ 135 Abs. 37a):

Um auch jene Fälle zu erfassen, die sich seit Beginn der Krise und damit der Unmöglichkeit der Beibringung von Nachweisen ereignet haben wird ein rückwirkendes Inkrafttreten mit 14.3.2020 festgelegt. Mit 31.12.2020 soll die Sonderregelung außer Kraft treten.

Artikel 23

Änderung des Führerscheingesetzes

Das Führerscheingesetz, BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 76/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 41a wird folgender § 41b samt Überschrift eingefügt:

„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 41b. (1) Die in diesem Bundesgesetz und in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen geregelte Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, behalten bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit. Materiellrechtliche Fristen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden können, werden bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es können dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies im Hinblick auf die Verkehrssicherheit erforderlich ist.“

2. In § 43 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 41b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, tritt rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Zu Artikel 23 (Änderung des Führerscheingesetzes)

Zu Z 1 (§ 41b):

Abs. 1:

Im FSG gibt es zahlreiche Fristen (etwa die Befristung der Lenkberechtigung), für deren Verlängerung ein Gutachten oder andere Nachweise beizubringen sind. Aufgrund der bestehenden Unmöglichkeit, diese Nachweise beizubringen, wird eine Hemmung dieser Fristen für die Dauer der Unmöglichkeit vorgesehen, die derzeit mit 31.5.2020 festgelegt ist. Von dieser Regelung erfasst sind einerseits Fristen, die einer Verlängerung bedürfen und derzeit nicht verlängert werden können. Auch Fristen, die zwar keiner Verlängerung zugänglich sind, aber Verfallsfristen darstellen und zu deren Wahrung weitere Nachweise etc. erforderlich sind, fallen darunter (z.B die 18-monatige Gültigkeit der theoretischen Fahrprüfung oder von komplett oder teilweise absolvierten Fahrschulausbildungen). Hingegen sind negative oder einschränkende Fristen wie etwa Entziehungen von Lenkberechtigungen oder andere ähnliche Fristen (Probezeiten etc.) nicht erfasst. Entziehungen und Probezeiten laufen ungeachtet der gegenwärtigen Situation aus. Für andere Fristen, bei denen Nachweise zu erbringen sind (z. B. Absolvierung von Nachschulungen oder Arztgutachten für die Wiedererlangung einer Lenkberechtigung nach Entzug) gibt es eine erlassmäßige Regelung, die durch höchstgerichtliche Judikatur des VfGH abgesichert ist.

Die Weitergeltung der abgelaufenen Dokumente, Urkunden und Nachweise kann aber nur für das österreichische Staatsgebiet verfügt werden.

Abs. 2:

Entsprechend der weiteren Entwicklung wird im Sinne der erforderlichen Flexibilität die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, im Verordnungsweg erforderlichenfalls eine Verlängerung dieser Bestimmung bis Ende 2020 anzuordnen.

Zu Z 2 (§ 43 Abs. 28):

Um auch jene Fälle zu erfassen, die sich seit Beginn der Krise und damit der Unmöglichkeit der Beibringung von Nachweisen ereignet haben wird ein rückwirkendes Inkrafttreten mit 14.3.2020 festgelegt. Mit 31.12.2020 soll die Sonderregelung außer Kraft treten.

Artikel 24

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2019 und BGBl. I Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert:

1. An § 42 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Wenn es aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, erforderlich ist und eine Gesetzesänderung nicht in angemessener Zeit möglich ist, darf die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung anordnen, dass die Fahrverbote gemäß Abs. 1 und 2 vorübergehend auf allen oder bestimmten Straßen des Bundesgebietes nicht gelten. Eine solche Verordnung darf für höchstens drei Monate gelten; eine einmalige Verlängerung der Gültigkeit um höchstens weitere drei Monate ist zulässig.

(12) Eine Verordnung nach Abs. 11 ist unverzüglich aufzuheben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist. Endet die Gültigkeit einer Verordnung nach Abs. 11 oder wird die Verordnung aufgehoben, treten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 wieder in Kraft.“

2. An § 76 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Wenn es aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, erforderlich ist und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Fahrzeugverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung auf einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten Fußgängern die Benützung der gesamten Fahrbahn erlauben.

Auf den in der Verordnung bezeichneten Straßen oder Straßenteilen ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens. Fußgänger dürfen den Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern, die Lenker von Fahrzeugen dürfen Fußgänger nicht behindern oder gefährden. Soweit die Behörde das Halten und Parken in den in der Verordnung genannten Straßen oder Straßenabschnitten nicht verbietet, darf gehalten und geparkt werden. Eine solche Verordnung ist durch Anschlag an der

Amtstafel kundzumachen; zusätzlich ist der Inhalt solcher Verordnungen durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren.“

3. An § 103 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 42 Abs. 11 und 12 und § 76 Abs. 11 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft; aufgrund § 76 Abs. 11 erlassene Verordnungen treten spätestens mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Erläuternde Bemerkungen:

Zu Artikel 24 (Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960)

Zu Z 1 (§ 42 Abs. 11 und 12):

Wenn aus den genannten Gründen die vorübergehende Suspendierung des Wochenendfahrverbots erforderlich ist, eine Gesetzesänderung durch den Nationalrat aber zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde, um ihren Zweck zu erreichen, wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister ermächtigt, die Suspendierung per Verordnung anzuordnen. Allerdings darf dies nur einmal erfolgen; eine einmalige Verlängerung der Gültigkeit ist zulässig. Wenn die auf diese Weise erzielte maximale Gültigkeit von sechs Monaten nicht ausreicht, muss eine Gesetzesänderung erfolgen. Endet die Verordnung durch Zeitablauf oder Aufhebung, treten automatisch die suspendierten gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft.

Zu Z 2 (§ 76 Abs. 11):

Derzeit ist auch auf für den Verkehr gesperrten Fahrbahnen das Gehen nicht erlaubt. Damit es ermöglicht werden kann, den Sicherheitsabstand zwischen Fußgängern insbesondere auf stark frequentierten Routen mit schmalen Gehsteigen einhalten zu können, ist eine StVO-Verordnungsermächtigung hinsichtlich des Gehens auf für den übrigen Verkehr gesperrten Fahrbahnen zu schaffen. Die Bestimmung orientiert sich an der Verordnungsermächtigung, mit der Spielen auf der Fahrbahn erlaubt werden kann, und der Regelung für Wohnstraßen, die für das Durchfahren gesperrt sind, ergänzt durch Bestimmungen zur Rücksichtnahme (kein gegenseitiges mutwilliges behindern oder gefährden). Zur Sicherheit der Fußgänger soll sich eine solche Erlaubnis nicht auf alle Fahrbahnen beziehen, sondern nur auf solche die entweder physisch gesperrt sind oder auf denen ein Fahrverbot besteht. Da die Straße dennoch und für Garagenzufahrten erreichbar sein soll, wird auf Gehachsen meist keine Sperre in Betracht kommen, sondern es genügt das Verbot des Durchfahrens. Das heißt aber auch, dass auf einer Zusatztafel die „Zufahrt gestattet“ werden kann und soll. Im Ergebnis bedeutet das: Straßen mit Fahrverbot können für Fußgänger auf der Fahrbahn geöffnet werden. Neue Straßen sind in einem ersten Schritt mit Fahrverbot und „Zufahrt gestattet“ zu belegen.

Zu Z 3 (§ 103 Abs. 23):

Mit 31.12.2020 sollen die Sonderregelungen außer Kraft treten.