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AutomatFahrV-Automatisiertes Fahren

Die Novelle, sofern sie den Endanwender und Autofahrer betrifft, erlaubt einige Anwendungen für Serienfahrzeuge im Straßenverkehr wie insbesondere Einparkhilfen oder sogenannte Autobahnassistenten.

Bei allen automatisierten Systemen, Assistenten und dergleichen gilt immer: der Lenker muss aufmerksam bleiben, er hat jederzeit dazu in der Lage zu sein zu übernehmen oder Systeme zu übersteuern oder zu deaktivieren. Kurz: Die Verantwortung trägt am Ende der Lenker, daher besser nicht auf der Autobahn nicht Zeitung lesen, während das Fahrzeug hinter einem LKW mit 80 km/h herfährt.

BGBl. II Nr. 66/2019 gültig seit:
11. März 2019

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2019_II_66/BGBLA_2019_II_66.html

Ursprüngliche Fassung: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2016_II_402/BGBLA_2016_II_402.html

Anwendungsfälle für Serienfahrzeuge

Einparkhilfe

§ 10. (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Einparkhilfe ein System, das die Fahraufgaben beim Ein- und Ausparken des Fahrzeugs mittels automatischer Lenkfunktion im Sinne der ECE-Regelung Nr. 79 übernehmen kann.

(2) Das System darf ausschließlich zum Ein- und Ausparken des Fahrzeugs verwendet werden.

(3) Sobald der Lenker das System aktiviert, werden einzelne oder sämtliche Fahraufgaben beim Ein- und Ausparken auf das System übertragen. Das System muss daher in der Lage sein, alle übertragenen Fahraufgaben beim Ein- und Ausparken automatisch zu bewältigen.

(4) Solange das System aktiviert ist, ist der Lenker von den Verpflichtungen den Lenkerplatz einzunehmen und die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festzuhalten enthoben. Solange das System aktiviert ist, muss sich der Lenker in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug befinden und den Ein- oder Ausparkvorgang überwachen.

(5) Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System unverzüglich deaktiviert oder übersteuert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.

(6) Das System darf nur nach Herstellerangaben und nur bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 10 km/h verwendet werden.

(7) Das System darf auf allen Straßenarten verwendet werden.

(8) Das System darf in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 verwendet werden.

Autobahn-Assistent mit automatischer Spurhaltung

Kurzgefasst: Ein Autobahn-Assistent ist ein Hilfsmittel, dass dem Fahrer mit Assistenten wie Spurhalteassistent und Abstandstempomat unterstützen kann.
Ein solches System darf nur nach dem Auffahren auf Autobahnen / Schnellstraßen verwendet werden, nicht aber beim Einreihen. Sobald das System aktiv ist, darf der Lenker auch das Lenkrad loslassen (die meisten Fahrzeuge fordern trotzdem kontakt mit dem Lenkrad, damit der Assistent aktiv bleibt – DS7 Crossback, Nissan Leaf2 etc…).
In Baustellen oder vor der Autobahn- / Autostraßenausfahrt hat der Fahrer die Kontrolle zu übernehmen. Gerade im Baustellenbereich sind Spurhalteassistenten oft wegen fehlender, unvollständiger oder mehreren überlagerten Bodenmarkierungen nicht in der Lage die Spur zu halten oder sind ob der Fahrbahnbreite problematisch.
Das System muss jedenfalls vom Fahrer jederzeit deaktivert oder übersteuert (durch Lenk- oder Bremseingriff) werden können.

§ 11. (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Autobahn-Assistent mit automatischer Spurhaltung ein System, das die Längsführung des Fahrzeugs, wie beschleunigen, bremsen, anhalten, Abstandskontrolle, sowie die Querführung des Fahrzeugs zur Spurhaltung mittels automatischer Lenkfunktion im Sinne der ECE-Regelung Nr. 79 auf Autobahnen und Schnellstraßen übernehmen kann.

(2) Sobald der Lenker auf die Autobahn oder Schnellstraße aufgefahren ist und sich in den fließenden Verkehr eingereiht hat, darf er das System aktivieren.

(3) Solange das System aktiviert ist, ist der Lenker von der Verpflichtung die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festzuhalten enthoben.

(4) Rechtzeitig vor einem Spurwechsel, vor Baustellenbereichen und vor Erreichen der Ausfahrt sind die Fahraufgaben wieder vom Lenker zu übernehmen.

(5) Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System unverzüglich deaktiviert oder übersteuert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen und die übertragenen Fahraufgaben übernehmen.

(6) Das System darf nur nach Herstellerangaben und ausschließlich auf Autobahnen und Schnellstraßen, jedoch nicht in Baustellenbereichen, verwendet werden.

(7) Das System darf in Fahrzeugen der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 verwendet werden.

Verwendung zu Testzwecken:

In der ursprünglichen Form der AutomatFahrV wurden folgende Anwendungsfälle für Testzwecke unter besonderen Bestimmungen erlaubt:

Autonomer Kleinbus

§ 7. (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als autonomer Kleinbus, ein Fahrzeug der Klassen M1, M2 und M3, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, bei einer Geschwindigkeit bis zu 20 km/h alle Fahraufgaben zu übernehmen.

(2) Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern von Systemen und Forschungseinrichtungen getestet werden.

(3) Das System darf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn vorab mit dem System mindestens 1 000 Testkilometer zurückgelegt worden sind.

(4) Der autonome Kleinbus darf auf einer vordefinierten Teststrecke getestet werden.

(5) Sobald der Lenker das System aktiviert, werden sämtliche Fahraufgaben auf das System übertragen. Das System muss daher in der Lage sein, alle Fahrsituationen automatisch zu bewältigen.

(6) Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.

(7) Das System darf bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 20 km/h getestet werden.

(8) Während des Testzeitraumes dürfen Personen ausschließlich auf den vorgesehenen Sitzplätzen und nicht gewerblich befördert werden.

Autobahnpilot mit automatischem Spurwechsel

§ 8. (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Autobahnpilot mit automatischem Spurwechsel, ein System, das die Längsführung und Querführung des Fahrzeuges auf Autobahnen und Schnellstraßen übernehmen kann.

(2) Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern des Systems und Forschungseinrichtungen getestet werden.

(3) Das System darf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn vorab mit dem System mindestens 10 000 Testkilometer zurückgelegt worden sind.

(4) Sobald der Lenker auf die Autobahn oder Schnellstraße aufgefahren ist und sich in den fließenden Verkehr eingereiht hat, darf er das System aktivieren. Mit der Aktivierung des Systems können folgende Fahraufgaben auf das System übertragen werden:

1.Längsführung des Fahrzeuges, wie beschleunigen, bremsen, anhalten, Abstandskontrolle
2.Querführung des Fahrzeuges, wie Spur halten, Spur wechseln, überholen

(5) Rechtzeitig vor Erreichen der Ausfahrt sind die Fahraufgaben wieder vom Lenker zu übernehmen.

(6) Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die übertragenen Fahraufgaben unverzüglich wieder übernehmen.

(7) Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.

(8) Das System darf ausschließlich auf Autobahnen und Schnellstraßen getestet werden.

(9) Das System darf in Fahrzeugen der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 getestet werden.

Selbstfahrendes Heeresfahrzeug

§ 9. (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als selbstfahrendes Heeresfahrzeug, ein Fahrzeug der Klassen N1, N2, N3, T1, T2, T3, T4 und T5, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, alle Fahraufgaben selbst oder teleoperiert zu übernehmen.

(2) Dieses System darf vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport getestet werden.

(3) Das System darf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur getestet werden, wenn vorab mit dem System mindestens 300 Testkilometer zurückgelegt worden sind.

(4) Mit dem System sollen folgende Funktionalitäten getestet werden:

1.autonomes Fahren
2.teleoperiertes Fahren
3.Fahren im Folgemodus (autonomer Konvoi)
In allen Fällen der Z 1 bis 3 muss ein Lenker in jedem Testfahrzeug anwesend sein und seine Lenkerpflichten gemäß § 3 wahrnehmen.

(5) Sobald der Lenker das System aktiviert, werden sämtliche Fahraufgaben auf das System übertragen. Das System muss daher in der Lage sein, alle Fahrsituationen automatisch zu bewältigen.

(6) Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die übertragenen Fahraufgaben unverzüglich wieder übernehmen.

(7) Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.

(8) Das System darf auf allen Straßenarten getestet werden.