Besonderheiten für Elektrofahrzeuge in Österreich
1. Motorbezogene Versicherungssteuer
Seit dem 1. April 2025 unterliegen auch Elektrofahrzeuge der motorbezogenen Versicherungssteuer. Die Steuerbemessung erfolgt auf Basis der Dauerleistung des Elektromotors und des Eigengewichts des Fahrzeugs.
- Für die ersten 35 kW (nach Freibetrag): € 0,25/kW
- Für die nächsten 25 kW: € 0,35/kW
- Für darüber hinausgehende Leistung: € 0,45/kW
Weitere Details unter WKO.
2. Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Reine Elektrofahrzeuge sind weiterhin NoVA-befreit. Plug-in-Hybride zahlen abhängig vom CO₂-Ausstoß.
Mehr dazu bei der WKO.
3. Förderungen
Das Förderprogramm „E-Mobilität 2024“ wurde vorzeitig beendet, Anträge für registrierte Fahrzeuge und Infrastruktur können jedoch noch gestellt werden. Infos unter >>Umweltförderung.
4. E-Kennzeichen
Rein elektrische Fahrzeuge erhalten auf Wunsch ein Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund. Dieses ermöglicht Vorteile wie Sonderparken oder Tempobefreiungen.
Für E-Mopeds gibt es ein weisses Kennzeichen mit grüner Schrift.
Details unter Österreich.gv.at.
5. Parken und Fahrverbote
In Städten wie Wien und Graz: kostenloses oder vergünstigtes Parken für E-Autos mit E-Kennzeichen. Zudem IG-L-Tempolimit-Ausnahmen auf Autobahnen.
Eisenstadt zB. hat die Bestimmungen wieder zurückgenommen.
Gratisparken für Elektro-Autos endete mit 8.4.2025
Seit dem 8. April 2025 ist die Ausnahmebewilligung für elektrischbetriebene Autos in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone außer Kraft. Das bedeutet, Besitzer*innen von E-Autos müssen einen Parkschein für die Parkzeit lösen.
Parken
Beispiel Wien: während des Aufladens an WienEnergie Ladestationen muss keine gesonderte Kurzparkgebühr bezahlt werden. Allerdings muss das Fahrzeug 15 Minuten nach dem Ladeende entfernt werden.
Geschwindigkeitsausnahmen
Ausnahme für E-Autos bei IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungen in Österreich
Seit einer Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) dürfen reine Elektrofahrzeuge und Fahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzelle auf bestimmten Autobahnen schneller fahren, auch wenn dort aufgrund von Luftreinhaltungsmaßnahmen ein Tempolimit gilt.
Die Ausnahme ist nur gültig, wenn die Strecke mit einem entsprechenden IG-L-Ausnahme-Hinweisschild versehen ist.
Für wen?
- Die Ausnahme betrifft nur rein elektrische Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnik.
- Plug-in-Hybride sind ausgeschlossen.
- Das Fahrzeug muss ein grünes Kennzeichen gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG tragen.
- Die Ausnahme gilt nur auf beschilderten Streckenabschnitten – entsprechende Schilder wurden ab dem 1. Juli 2019 aufgestellt.
- E-Fahrzeuge verursachen lokal keine Abgasemissionen und somit deutlich weniger Luftschadstoffe. Feinstaub entsteht nur indirekt (z. B. durch Brems- und Reifenabrieb und Wiederaufwirbelung von solchem).
Wo gilt die Ausnahme?
- Kärnten: A2 Südautobahn (Tempo 100)
- Oberösterreich: A1 Westautobahn (Tempo 100)
- Salzburg: A1 (Tempo 80), A10 (Tempo 100)
- Steiermark: A2, A9 (Tempo 100)
- Tirol: A12, A13 (Tempo 100)
- Vorarlberg: A14 (Tempo 100)
mehr dazu unter: BMIMI

6. Steuervorteile für Unternehmen
Unternehmen haben Anspruch auf Vorsteuerabzug beim Kauf von E-Autos bis € 40.000 netto. Auch der Sachbezug entfällt für privat genutzte Firmenfahrzeuge. Quelle: WKO.
7. Laderecht in Wohnanlagen
Seit 2022 besteht das gesetzliche Recht auf Ladestation in Eigentumswohnanlagen. Die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft ist dabei nicht zwingend notwendig, sofern keine wesentlichen Nachteile entstehen. Mehr dazu unter Österreich.gv.at.
8. Steuerfreier Ersatz für Laden zu Hause
Arbeitgeber können das private Laden von E-Autos mit bis zu € 30/Monat steuerfrei ersetzen (pauschal). Gilt bis 31.12.2025. Details: KPMG.
9. Wiederkehrende Begutachtung / § 57a („Pickerl“)
E-Fahrzeuge unterliegen der normalen § 57a-Begutachtung. Emissionsprüfung entfällt. Weitere Infos bei der WKO.
Stand der Recherche 05/2025
Du muss angemeldet sein, um einen Kommentar zu veröffentlichen.