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Hilfszeichen und Armzeichen

Hilfszeichen sind Anweisungen gegenüber Straßenbenutzern die in besonderen Fällen im Gegensatz zu Ampeln stehen können, die einem Fahrer anordnen können die Geschwindigkeit zu verringern, etc.

Zusätzlich können Anweisungen oder Regelungen, (auch kurzfristige Aufstellung von Ampeln) auch wenn es unaufschiebbar nötig ist eine Regelung zu schaffen, gegeben oder angeordnet werden.

Regelungen hierzu finden wir in : §41 StVO (Hilfszeichen), §44b (Unaufschiebbare Verkehrsbeschänkungen), §29 StVO (Geschlossene Züge von Straßenbenützern)

§41 Abs. 1 StVO “ Wird der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt, so sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch leicht verständliche und gut wahrnehmbare Zeichen Straßenbenützern von einer solchen Regelung abweichende Anordnungen zu geben (Hilfszeichen). Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen solche Hilfszeichen auch die mit der Grenzabfertigung betrauten Organe geben.“

§41 Abs. 2 StVO „Hilfszeichen dürfen nur gegeben werden, wenn

a)es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert und
b)ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.“

Kurz: Die Hilfszeichen werden in der Regel von Organen der Straßenaufsicht gegeben, müssen leicht verständlich sein und dürfen nur befolgt oder gegeben werden, sofern es gefahrlos möglich ist.

Zeichen und deren Bedeutung

§ 37. StVO Bedeutung der Armzeichen

(1) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben, so gilt dies als Zeichen für „Halt“.

Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten anzuhalten. Wird dieses Zeichen auf einer Kreuzung gegeben, so haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer Haltelinie, sonst vor der Kreuzung anzuhalten oder, wenn ihnen das Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung zu durchfahren. Fahrzeuglenker, die sich bei diesem Zeichen mit ihren Fahrzeugen bereits auf der Kreuzung befinden, haben sie so rasch wie dies möglich und erlaubt ist, zu verlassen. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.

(2) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm quer zu einer Fahrtrichtung, so gilt dies als Zeichen für „Halt“ für den Verkehr in dieser Fahrtrichtung. Bei diesem Zeichen haben die Lenker der in dieser Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten, wenn das Zeichen jedoch auf einer Kreuzung gegeben wird, vor der Kreuzung anzuhalten. Bei diesem Zeichen sind auch die senkrecht zur Brust und zum Rücken des Verkehrspostens verlaufenden Fahrtrichtungen gesperrt.

(3) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten beide Arme quer zu beiden Fahrtrichtungen, so gilt dies als Zeichen für „Halt“ für den Verkehr in diesen Fahrtrichtungen. Bei diesem Zeichen haben die Lenker der in diesen Fahrtrichtungen fahrenden Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten, wenn das Zeichen jedoch auf einer Kreuzung gegeben wird, vor der Kreuzung anzuhalten.

(4) Wenn es die Verkehrslage zuläßt, hat ein Verkehrsposten auch bei den Zeichen nach Abs. 2 und 3 das Einbiegen nach rechts durch Hilfszeichen (§ 41) zu gestatten.

(5) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm oder beide Arme parallel zu den Fahrtrichtungen, so gilt dies als Zeichen für „Freie Fahrt“ für den Verkehr in diesen Fahrtrichtungen. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen in der freigegebenen Fahrtrichtung weiterzufahren oder einzubiegen (§ 13). Beim Einbiegen dürfen jedoch Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren, und die Benützer der freigegebenen Fahrbahn nicht behindert werden. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.

(6) Ein Verkehrsposten darf, nachdem er die Armzeichen gemäß Abs. 3 und 5 gegeben hat, die Arme wieder senken. In diesem Falle sind die senkrecht zur Brust und zum Rücken des Verkehrspostens verlaufenden Fahrtrichtungen gesperrt (Abs. 3).

(7) Bewegt ein Verkehrsposten einen Arm auf und ab, so bedeutet dies, daß die Fahrgeschwindigkeit zu verringern ist.

Hilfszeichen sind Anweisungen gegenüber Straßenbenutzern die in besonderen Fällen im Gegensatz zu Ampeln stehen können, die einem Fahrer anordnen können die Geschwindigkeit zu verringern, etc.

Zusätzlich können Anweisungen oder Regelungen, (auch kurzfristige Aufstellung von Ampeln) auch wenn es unaufschiebbar nötig ist eine Regelung zu schaffen, gegeben oder angeordnet werden.

Regelungen hierzu finden wir in : §41 StVO (Hilfszeichen), §44b (Unaufschiebbare Verkehrsbeschänkungen), §29 StVO (Geschlossene Züge von Straßenbenützern)

§41 Abs. 1 StVO “ Wird der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt, so sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch leicht verständliche und gut wahrnehmbare Zeichen Straßenbenützern von einer solchen Regelung abweichende Anordnungen zu geben (Hilfszeichen). Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen solche Hilfszeichen auch die mit der Grenzabfertigung betrauten Organe geben.“

§41 Abs. 2 StVO „Hilfszeichen dürfen nur gegeben werden, wenn

a)es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert und
b)ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.“

Kurz: Die Hilfszeichen werden in der Regel von Organen der Straßenaufsicht gegeben, müssen leicht verständlich sein und dürfen nur befolgt oder gegeben werden, sofern es gefahrlos möglich ist.