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Probezeit

Probeführerschein – Lenkberechtigung für Anfänger §4 FSG

In Österreich gibt es eine Maßnahme, um Fahranfänger in ihren Anfängen zu überprüfen. Der sogenannte Probeführerschein, oder Lenkberechtigung für Anfänger, gilt ab der erstmaligen Erteilung einer der Klassen A oder B. Wird, nachdem die Klasse A oder B schon erteilt ist, eine weitere Klasse ergänzt, so gibt es keine neue Probezeit.

Wie funktioniert es?


Für drei Jahre ab Erteilung der Lenkberechtigung (also dem Datum der bestandenen Praxisprüfung) werden Verstöße gegen einen Katalog von Delikte besonders bestraft oder mit Maßnahmen versehen.

Die Probezeit gilt bei L17 Lenkern jedenfalls bis zum 21. Geburtstag. Die Probezeit wird nicht in den Führerschein eingetragen.

Wer in dieser Zeit gegen eine der gelisteten Verkehrsvorschriften verstößt, muss damit rechnen, eine Nachschulung als Maßnahme, als auch eine Verlängerung der Probezeit um 1 weiteres Jahr zu bekommen. Diese Verlängerung ist im Führerschein einzutragen, daher ist dieser gegen Gebühr neu auszustellen.

Maximal kann die Probezeit drei mal verlängert werden. Danach ist, sofern der Fahrer noch eine Übertretung begeht, die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch ein amtsärztliches Gutachten zu prüfen, gegebenenfalls ein verkehrspsychologisches Gutachten zu erstellen oder die Lenkberechtigung gegebenenfalls zu entziehen.

Welche Delikte betrifft es?

  • § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
  • § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
  • § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
  • § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),
  • § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung)
  • §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen; rotes oder gelbrotes Ampellicht)
  • § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen)
  • mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
    • mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
    • mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
  • Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967. (Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung oder anderwärtige unzulässige Verwendung des Telefons)
  • strafbare Handlungen gemäß den §§ 80 (fahrlässige Tötung), 81 (grob fahrlässige Tötung) oder 88 (fahrlässige Körperverletzung) Strafgesetzbuch, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
  • In Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges in der Probezeit mit mehr als 0,1 Promille oder 0,05 mg/l Atemluft (Verdauungsalkohol – Faktisch Alkoholverbot)

Fahrerflucht,

ist jedes Verlassen einer Unfallstelle, ohne nachweislichen Austausch von Name und Adresse, als auch das Verlassen einer Unfallstelle ohne erfolgte polizeiliche Meldung.

Als gefährliche Umstände gelten:

  • Beim Überholvorgang andere Personen zu Notbremsungen zwingen
  • Auf Schutzwegen überholen, selbiges auf Radfahrerüberfahrten
  • Überholen in Verbindung mit überhöhter Geschwindigkeit in verkehrsberuhigten Zonen oder vor Gefahrenstellen (Schulen dgl.)
  • Vorrangverletzungen liegen vor, wenn durch Kreuzen oder Einfahren der Wartepflichtige den Vorrangberechtigten zum Lenken oder Bremsen zwingt

Alkoholverbot:

In Fahrpausen oder vor Fahrtantritt, herrscht Alkoholverbot, auch sollten am Vortrag größere Mengen Alkohol konsumiert worden sein, kann am nächsten Tag eine Beeinträchtigung bestehen. (Abbau ca 0,1 – 0,15 Promille pro Stunde)

„… Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung, sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefones, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten.“

Auch hierbei ist allerdings das Navigationssystem im Vorhinein einzustellen, und jegliche Blickabwendung längerer Dauer zum Telefon zu vermeiden.