Das Verhalten auf der Autobahn, Gefahren und wie bereite ich einen Schüler auf seine erste Autobahnfahrt vor
Die Autobahnen sind Österreichs hochrangiges Straßennetz. Sie sind prinzipiell Freilandstraßen, kreuzungsfrei und unterliegen speziellen Bestimmungen.
Für die Auffahrt auf eine Autobahn benötigt man eine gültige Vignette und ein Kraftfahrzeug, dass eine Bauartgeschwindigkeit von 60 km/h aufweist und diese auch überschreiten kann. (Vergleich zum Moped: das könnte zwar mit einigen Methoden mehr als 60 km/h fahren, darf das aber durch die gesetzliche Limitierung auf 45 km/h nicht. Daher darf ein Moped auch nicht auf die Autobahn.) Fußgängerverkehr, Fuhrwerke als auch Reiten oder Viehtrieb sind ebenfalls verboten. Zu welchem Zweck die Autobahn betreten werden darf, steht im Gesetzeszitat.
StVO §46 (1) Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf; dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes.
Jeder andere Verkehr, insbesondere der Fußgängerverkehr, der Verkehr mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken, der Viehtrieb und das Reiten, ist auf der Autobahn verboten. Im Bereich eines Grenzüberganges darf die Autobahn betreten werden, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit der Grenzabfertigung zusammenhängen oder einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen (wie Geldwechsel, Aufsuchen von Informationsstellen u. dgl.); das gleiche gilt für den Bereich einer Mautstelle sinngemäß. Die Autobahn darf weiters betreten werden:
1. im Bereich eines Kontrollplatzes, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit Personen- oder Fahrzeugkontrollen zusammenhängen, oder
2. um Tätigkeiten zu verrichten, die mit einer Verkehrszählung zusammenhängen.
Definitionen
§2 StVO
Pannenstreifen: der rechts neben den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn befindliche befestigte Teil der Straße, sofern dieser nicht durch Bodenmarkierungen als Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen gekennzeichnet ist;
6b.
Verzögerungsstreifen: der Fahrstreifen, der bei Ausfahrten zum Einordnen in die Ausfahrt dient;
6c.
Beschleunigungsstreifen: der Fahrstreifen, der bei Einfahrten zum Einordnen in den fließenden Verkehr dient;
Geschwindigkeitsbeschränkungen
Auf Autobahnen gilt für KFZ unter 3,5 Tonnen grundsätzlich ein Tempolimit von 130 km/h. Dieses Limit kann durch Verkehrszeichen erhöht (140 km/h Test in Oberösterreich) oder gesenkt werden.
Beim Lenken von anderen Fahrzeugen, mit spezieller Bereifung oder beim Mitführen von Anhängern kann es auch andere Bestimmungen geben.
Geschwindigkeiten Ort/Freiland/Autobahn
- PKW oder Motorrad bis 3,5t: 50/100/130
- PKW + Leichter Anhänger: 50/100/100
- PKW + schwerer Anhänger: 50/80/100
- PKW mit Spikereifen: 50/80/100
- LKW über 3,5t: 50/70/80
- PKW+ schwerer Anhänger > 3,5t Gesamtgewicht: 50/70/80
- Bus: 50/80/100
- Langgutfuhre: 50 im Ort, 50 Freiland, 80 auf Autobahnen & Autostraßen
- Abschleppen (mit Seil oder Stange): 40 – allerdings nur bis zur nächsten Ausfahrt!
Vignette
Die österreichische Autobahnvignette ist in digitaler Form (Kennzeichenregistrierung) oder in klassischer Form (Klebevignette, bei PKW auf der Frontscheibe von innen und entfernt von Tönungsstreifen auf der Fahrerseite anzubringen, bei Motorrädern an einem Teil des Motorrades der nicht entfernt werden kann).
Die Vignette kann für drei Zeiträume erworben werden:
- J- Jahresvignette (gültig für das gesamte Jahr, zusätzlich inklusive dem Dezember des Vorjahres und dem darauffolgenden Jänner)
- M – 2 Monatsvignette (2 Monate ab dem gelochten Datum)
- T – 10 Tagesvignette (10 Tage ab dem gelochten Datum)



Pro Fahrzeug ist im Falle der Klebevignette eine eigene Vignette erforderlich. Wenn man zwei Fahrzeuge auf Wechselkennzeichen angemeldet hat, so ist man mit der digitalen Vignette besser beraten, da hier nur eine Registrierung des Kennzeichens notwendig ist.
Sollte man eine Vignette von der Scheibe ablösen und versuchen Sie anderswo wiederzuverwenden, so erscheint der Schriftzug ungültig und die Vignette verfällt. Nur aufgeklebte Vignetten sind im Normalfall gültig.
Auffahren auf die Autobahn
Auf Auffahrten oder auch Beschleunigungsstreifen genannt, herrscht für den Auffahrenden Wartepflicht. Das Reißverschlusssystem gilt hier nicht! Auffahren ist nur auf gekennzeichneten Auffahrten zulässig.

Mit moderatem Tempo auf die Auffahrtskurve auffahren. Rechtzeitig den Verkehr beobachten. Am Beschleunigungsstreifen den Blick zuerst ans Ende richten (Richtungsblick) um die Fahrspur zu stabilisieren. 3S-Blick, Blinker, wenn eine Lücke vorhanden ist zügig beschleunigen um planloses Parallelfahren mit anderen zu vermeiden und den gesamten Beschleunigungsstreifen ausnutzen um ausreichend Tempo aufbauen zu können.
Sollte keine Lücke auffindbar sein, Tempo rausnehmen, langsamer werden und im ersten Drittel des Beschleunigungsstreifens eine Lücke abwarten um dann zügig unter Ausnutzung der Drehzahlreserve auf annähernd das Autobahntempo beschleunigen zu können. Der Pannenstreifen ist kein Ersatz für den Beschleunigungsstreifen, oftmals ist am Ende einer Auffahrt auch eine Leitplanke oder Betonleitwand.
Die Lücke zum Einordnen sollte 2x dem Sicherheitsabstand in Sekunden und einer Autolänge betragen. (Beispiel 100 km/h: 2 Sekunden vorne – eine Autolänge – 2 Sekunden zum Nachfolgenden beim Einordnen)

Rechtsfahrordnung
Grundsätzlich gilt so weit rechts zu Fahren wie zumutbar und ohne Eigen- und Fremdgefährdung möglich. Auf Autobahnen, die ja Freilandstraßen sind, gilt die Freie Fahrstreifenwahl nicht (diese gilt nur im Ortsgebiet, bei mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien markierten Fahrstreifen und beim Fahren mit einem Kraftfahrzeug).
Sollte auf dem rechten Fahrstreifen Beispielsweise eine Kolonne LKW fahren, darf ich allerdings einen mir zumutbaren Fahrstreifen wählen und solange zum Zweck des Überholens in diesem Fahrstreifen bleiben, bis der rechte Fahrstreifen wieder für mich und mein im Rahmen der Höchstgeschwindigkeit fahrbares Tempo frei ist. Länger Grundlos auf anderen Fahrstreifen als dem rechten zu fahren, ist unzulässig.
Ausnahme: Nebeneinanderfahren im Kolonnenverkehr (7 Abs. 3 StVO)

StVO §7 Abs. 3 Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung darf, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines Kraftfahrzeuges neben einem anderen Fahrzeug fahren. Er darf hiebei, außer auf Einbahnstraßen, die Fahrbahnmitte nicht überfahren. Die Lenker nebeneinander fahrender Fahrzeuge dürfen beim Wechsel des Fahrstreifens den übrigen Verkehr weder gefährden noch behindern.
Würden alle Fahrzeuge im rechten Fahrstreifen fahren, obwohl das Verkehrsaufkommen sehr hoch ist, so würde vermutlich im Frühverkehr auf der A1 eine Kolonne entstehen die von Wien bis Salzburg reicht.
Daher ist es zulässig, im Kolonnenverkehr, um die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aufrecht zu halten, einen anderen als den rechen Fahrstreifen zu wählen. Fahrzeugkolonnen dürfen nebeneinander Fahren, die rechte Kolonne darf in diesem Fall sogar schneller fahren als die linke (da es hier nicht als rechts Überholen gilt. Siehe dazu §2 Abs. 1 Z. 29 StVO).
Trotz allem dürfen Fahrzeuge beim Wechsel der Kolonnen nicht andere behindern oder Gefährden.
Fahrstreifenwechsel
Grundlegend sollte auf Autobahnen der Fahrstreifenwechsel frühzeitig angezeigt werden, so dass andere Verkehrsteilnehmer sich darauf einstellen können und nicht erschrecken. Gerade im höheren Geschwindigkeitsbereich ist es (natürlich wie bei jedem Fahrstreifenwechsel) notwendig einen 3S (Spiegel-Spiegel-Schulterblick) zu machen um beim Fahrstreifenwechsel keine Fahrzeuge im toten Winkel zu übersehen.
Es gilt im Idealfall den Schulterblick koordiniert mit dem Blinker zu setzen.
Abfahren von der Autobahn
Die Abfahrt oder auch Verzögerungsstreifen genannt, dient zum Abfahren von der Autobahn. Sie wird von Hinweiszeichen und Bodenmarkierungen angezeigt.


Kurz vor der Ausfahrt keine Überholmanöver mehr durchführen, um nicht die Ausfahrt zu verpassen. Tempo an die Kolonne anpassen und abwarten bis die Bodenmarkierung ein Einordnen auf den Verzögerungsstreifen erlaubt.

Vor dem Wechsel prüfen ob Einsatzfahrzeuge oder andere auf dem Pannenstreifen ankommen (3S-Blick). Wechseln und am Verzögerungsstreifen das Tempo reduzieren (stärkere Bremsung) und an die Ausfahrtskurve anpassen.

Am Ende des Verzögerungsstreifens sollte die Geschwindigkeit und der Gang für das Befahren der Ausfahrtskurve stimmen (meist 40-70 km/h je nach Radius und Fahrbahnzustand).
Tachoblick nicht vergessen! Nach längeren Fahrten bei hohem Tempo ist es nicht so leicht Geschwindigkeiten einzuschätzen. Bei zu hohem Tempo droht Gefahr von der Fahrbahn abzukommen.
Der Blick wird am Beginn der Ausfahrtskurve im Idealfall bereits über den Scheitelpunkt zum Ende der Kurve gerichtet und die Kurve mit regelmäßigen Blicksprüngen zwischen Mitte und Ende durchfahren.

Rettungsgasse
Wenn der Verkehr zu stocken beginnt (d.h. wenn der Verkehr wesentlich langsamer fließt als möglich und ein Stau zu entstehen droht) ist auf Autobahnen und Autostraßen eine Rettungsgasse zu bilden. Zu diesem Zweck fahren diejenigen die auf dem linken Fahstreifen sind ganz nach links, alle anderen versetzen nach rechts. Das Befahren des Pannenstreifens zur Bildung einer Rettungsgasse ist, sofern notwendig, zulässig.
Achtung! Das Einsatzfahrzeug könnte trotzdem auf dem Pannenstreifen fahren. Zusätzlich ist gerade beim Fahren bei Stauungen ein grösserer Abstand zum Vorausfahrenden notwendig.
StVO §46 (6)
Stockt der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse); diese Gasse darf, außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes, Fahrzeugen des Pannendienstes und Leichenwägen benützt werden.
Stau / Zeitdruck
Wer im Stau fährt, sollte mehr Abstand einhalten, um Auffahrunfälle zu vermeiden. Auch gilt es die Rettungsgasse zu bilden, sofern man sich auf einer Autobahn oder Autostraße befindet, allerdings schon bevor der Verkehr stillsteht. Auch wenn man es eilig hat, durch riskante Manöver oder durchschlängeln ist keinem geholfen. Vorsicht auch auf Motorradfahrer, die vielleicht versuchen sich durch die Kolonnen zu schlängeln.
Verbote
Das Fahren gegen die Richtungsfahrbahn, Umzukehren, auf die Autobahn an anderen als den gekennzeichneten Stellen auf- oder abzufahren, Betriebsumkehren zu benutzen, den Pannenstreifen zu befahren (außer zum Wiedereinordnen, Bildung einer Rettungsgasse oder bei Pannenstreifenfreigabe nach §44d oder als Straßen- oder Pannendienst), Halten und Parken ausserhalb von Parkplätzen (gekennzeichnet!) und rückwärtsfahren.
StVO §46 (4)
Auf der Autobahn ist verboten:a)
eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren, sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt,
b)
umzukehren, ausgenommen im Bereich eines Grenzüberganges auf Anordnung von öffentlichen Organen,
c)
Betriebsumkehren zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht, des Pannendienstes oder der Arbeitsinspektionsorgane in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
d)
den Pannenstreifen zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes, in den Fällen des § 44d, im Zuge des Beschleunigens zum Zweck des Wiedereinordnens in den fließenden Verkehr, zwecks Bildung einer Rettungsgasse und sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt,
e)
außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken,
f)
rückwärts zu fahren; dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn mit einem Fahrzeug des Straßendienstes bei Arbeitsfahrten zurückgefahren werden muß.
Pannenstreifenfreigabe
Der Pannenstreifen kann auf Strecken, wo es von der Behörde verordnet wurde und es Aufgrund der Verkehrslage notwendig ist freigegeben werden. Hierzu wird in der Regel die sogenannte Fahrstreifensignalisierung verwendet. Ein grüner Pfeil nach unten über dem Pannenstreifen im Bereich der untenstehenden Verkerszeichen, bedeutet, dass der Pannenstreifen befahren werden darf. Ein gelber Pfeil nach links, bedeutet dass der Pannenstreifen geschlossen wird.
Beim Befahren des temporär freigegebenen Pannenstreifen, darf auch vom Pannenstreifen wieder auf die rechte Fahrspur gewechselt werden, sofern kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet wird. Er muss nicht im Sinne der Rechtsfahrordnung benutzt werden.
Weitere Infos unter https://www.asfinag.at/verkehrssicherheit/verkehrsmanagement/pannenstreifenfreigabe/
StVO §38 (10) Für die Fahrstreifensignalisierung sind Lichtzeichen mit roten gekreuzten Schrägbalken, grün nach unten zeigendem Pfeil und gelb blinkendem halb links oder halb rechts nach unten zeigendem Pfeil auf nicht leuchtendem Hintergrund zu verwenden. Solche Zeichen sind für jeden Fahrstreifen oberhalb des Fahrstreifens anzubringen. Bei Lichtzeichen dieser Art bedeuten rote gekreuzte Schrägbalken, daß der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist, der grün nach unten zeigende Pfeil, daß der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist und der gelb blinkende halb links oder halb rechts nach unten zeigende Pfeil, daß Fahrzeuglenker den betreffenden Fahrstreifen ehestmöglich in der angezeigten Richtung verlassen müssen.




StVO §53 (1) 23d. ,Pannenstreifenfreigabe‘
Diese Zeichen zeigen einen zum Befahren freigegebenen Pannenstreifen an. Die Anzahl und die Darstellung der Pfeile haben den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen. In den Pfeilen können Hinweise auf Beschränkungen, Verbote oder Gebote enthalten sein. Auf den Zeichen können auch Entfernungsangaben angebracht werden.
StVO §44d
(1) Auf einer gemäß § 43 Abs. 3 lit. d verordneten Autobahnstrecke oder auf Teilen derselben dürfen Organe des Straßenerhalters das Befahren des Pannenstreifens erlauben (Pannenstreifenfreigabe), wenn
1.eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bereits eingetreten ist oder die Pannenstreifenfreigabe aufgrund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung oder Förderung der Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs zweckmäßig ist und
2.
das gefahrlose Befahren des Pannenstreifens möglich ist.
(2) Eine Pannenstreifenfreigabe ist mittels Fahrstreifensignalisierung (§ 38 Abs. 10) anzuzeigen. § 38 Abs. 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Zeichen auch nur über dem Pannenstreifen angebracht werden dürfen.
(3) Randlinien gelten im Bereich und zu Zeiten einer Pannenstreifenfreigabe nicht als Sperrlinie und dürfen überfahren werden; dasselbe gilt für Sperrflächen im Zuge der Pannenstreifensignalisierung.
(4) Der Straßenerhalter hat sicherzustellen, dass der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdruckes auszufolgen
Baustellen

Autobahnbaustellen sind Gefahrenstellen. Oftmals wird in Baustellen die Fahrbahnbreite reduziert, es können Ausfahrten für Baustellenfahrzeuge vorhanden sein oder die Fahrbahn könnte verunreinigt sein.
Sind Geschwindgkeitsbeschränkungen vorhanden, so sind diese einzuhalten. Sollten keine mit Verkehrszeichen kundgemachten Beschränkungen vorhanden sein, so muss man das Tempo an die Gefahr, die Breite, Sichtweite und den übrigen Verkehr anpassen.
Wenn orange Bodenmarkierungen vorhanden sind, sind diese anstelle der weissen zu benutzen.

Gerade der linke Fahrstreifen ist oftmals im Baustellenbereich schmäler. Sollten Verkehrszeichen wie z.B. Fahrverbot über x Meter Breite vorhanden sein unbedingt beachten.
Gerade auch das Überholen von breiten Fahrzeugen wie zum Beispiel LKW kann gefährlich werden. Sollte der LKW auch nur minimal zur Seite fahren wird der Platz schon gefährlich eng. Daher gilt vorher genau beobachten ob der LKW spurstabil fährt und beim Überholen ist der Richtungsblick weit voraus sehr wichtig. Den LKW nur aus dem Augenwinkel beobachten!
Im Zweifel gilt immer: nicht überholen wenn man sich nicht 100% sicher ist.
Seitenwind
Starker Seitenwind kann im Bereich ausserhalb von Lärmschutzwenden und Böschungen im hohen Geschwindigkeitsbereich Fahrzeuge aus der Spur bringen und versetzen.
Bei Seitenwind Lenkrad festhalten, Tempo anpassen und wenn nötig gegenlenken.
Die Windrichtung lässt sich leicht an Bäumen, Sträuchern oder an vorhandenen Windsäcken ablesen.
Vorsicht im Bereich des Windschatten eines LKW. Der Seitenwind kann nach dem Überholen schlagartig angreifen.
Verhalten bei Pannen
Bei einer Panne auf der Autobahn, die Alarmblinkanlage einschalten und auf den Pannenstreifen oder eine Pannenbucht wechseln. Dort das Fahrzeug absichern. Im Idealfall das Warndreieck aufstellen (Anhaltewegsdistanz 208-250m).
StVO §89 (2) Ist ein mehrspuriges Fahrzeug auf einer Freilandstraße auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, bei durch Witterung bedingter schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit zum Stillstand gelangt, so hat der Lenker diesen Umstand unverzüglich den Lenkern anderer, auf dem verlegten Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge durch das Aufstellen einer nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften genehmigten Warneinrichtung anzuzeigen. Diese Warneinrichtung ist auf dem verlegten Fahrstreifen in der Richtung des ankommenden Verkehrs in einer der Verkehrssicherheit entsprechenden Entfernung von dem zum Stillstand gelangten Fahrzeug aufzustellen, damit sich die Lenker herannahender Fahrzeuge rechtzeitig auf das Verkehrshindernis einstellen können.
KFG 102 (10)
Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen.
StVO §46
(3) Muß auf der Autobahn ein Fahrzeug wegen eines Gebrechens o. dgl. angehalten werden, so ist es möglichst auf dem Pannenstreifen abzustellen. Der Lenker des Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, daß er mit ihm die Fahrt ehestens fortsetzen kann. Ist dies nicht möglich, so ist das Fahrzeug unverzüglich über die nächste Abfahrtsstraße von der Autobahn zu entfernen.
Fehlersuche nach Betriebsanleitung. Sollte der Fehler nicht vor Ort selbst behebbar sein, so muss man dafür sorgen dass das Fahrzeug so rasch wie möglich aus der Gefahrenzone gebracht wird. Hierzu ist ein Pannendienst zu verständigen oder im Zweifelsfall über eine Notrufsäule Hilfe herbeizuholen.
Sollte man mit einem zweiten Fahrzeug das Fahrzeug abschleppen wollen, nur bis zu nächsten Ausfahrt und mit 40 km/h im rechten Fahrstreifen. Eventuell das Warndreieck hinten in die Scheibe stellen und Warnblinker verwenden um nachfolgende auf den großen Geschwindigkeitsunterschied aufmerksam zu machen.
Vorbereitung auf die Autobahnfahrt (Lehrplan)
Erklärung der Voraussetzungen (60 km/h, Vignette)
Erklärung der Rechtsfahrordnung und Ausnahmen
Erklärung des Verhaltens bei den Auffahrten (Beginnt im Lehrplan Zeigen des Beschleunigungsstreifens, Blicktechnik, Verhalten, Vorrang, Beschleunigung)
Erklärung des Verhaltens auf Abfahrten (Lehrplan, Schaltzeitpunkte, Bremszeitpunkt, Blicktechnik)
Schalten lassen vor der Fahrt. Schaltsprünge 3-5, 5-3 evtl testen lassen, einige male in den 5 Gang schalten um auf der Autobahn nicht überfordert zu sein.
Den Schüler nicht überfordern, langsam an das Tempo heranführen. Fahrstreifenwechsel bewusst früher anzeigen.
Ruhiges Lenken fördern. Keine schnellen Bewegungen.
Weiterführende Links:
https://www.asfinag.at
Ergänzend zu dem oben stehenden Inhalt bietet sich auch das Video von Bernhard Hummel an – insbesondere mit seinem Europabezug. Viel Spass beim Schauen!
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