Diese Regeln sorgen dafür, dass kein Chaos entsteht und die Verkehrsteilnehmer wissen wer vor wem fahren darf.
Damit die Vorrangregeln einfacher zu unterscheiden und zu benennen sind, anstatt Paragraphen des Gesetzes auswendig zu wissen, haben sie für die Verwendung im Fahrschulunterricht Namen bekommen.
Was bedeutet Wartepflicht:
Bevor der Vorrang erläutert wird, ist es aber wichtig zu wissen was es bedeutet keinen zu haben. Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen oder Einbiegen, diejenigen, die Vorrang haben, weder zum Lenken noch zum Bremsen zwingen.
Das heißt man darf sich einer Kreuzung nur so schnell annähern, dass im Zweifel noch vor dem Vorrangberechtigten angehalten werden kann.
Regeln:
Rechtsregel:
Fahrzeuge die von rechts kommen, sofern sich aus Verkehrszeichen oder anderen Regeln nichts anders ergibt, Vorrang.
Unter Gleichrangigen gilt die Rechtsregel sinngemäß.
Wichtig: Auch beim Rechtsabbiegen gilt die Rechtsregel und der Rechtskommende hat Vorrang, sofern er den Platz benötigen würde oder man dem Rechtskommenden seinen Platz streitig machen würde.
Schienenfahrzeugregel:
Schienenfahrzeuge haben auch von links Vorrang, sofern sich aus Verkehrszeichen nichts anders ergibt.
Einsatzfahrzeugregel:
Einsatzfahrzeuge haben immer Vorrang.
Vorrangstraßenregel:
Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder einmündenden Straßen.
Es ist dabei gleichgültig ob sie, bei einem besonderen Verlauf, dem Vorrangverlauf folgen oder ihn verlassen. Sie behalten solange Vorrang bis sie die Vorrangstraße verlassen haben.
Unter Gleichrangigen gilt die Rechtsregel sinngemäß.
Wenn man auf einer Vorrangstraße mit besonderem Verlauf fährt und ein Rechtskommender ebenfalls auf dieser Vorrangstraße ist, so hat dieser Vorrang. (Gleichrangig sind die Verkehrsteilnehmer auf dem besonderen Verlauf, ebenfalls gleichrangig untereinander sind die Verkehrsteilnehmer die nicht auf dem besonderen Verlauf sind.)
Ebenfalls gilt die Schienenfahrzeugregel unter gleichrangigen auf einer Vorrangstraße mit besonderem Verlauf sinngemäß.
Sollte in dem oben gezeigten Beispiel (Bild) links abgebogen werden, so wäre der Rechtskommende Vorrangberechtigt aufgrund der Rechtsregel, der Gegenverkehr aufgrund der Vorrangstraßenregel Wartepflichtig (hebelt die Gegenverkehrsregel aus).
Wartepflichtsregel:
„Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang.“
„Ist auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen, oder ihn verlassen.“
Das bedeutet: Der Querverkehr, oder derjenige der auf dem Vorrangverlauf ist, hat Vorrang
Unter den gleichrangigen Verkehrsflächen gilt der Rechtsvorrang.
Beim Vorschriftszeichen „Halt“ ist überdies anzuhalten.
Gegenverkehrsregel:
Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten, oder nach rechts einbiegen, haben den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen.
Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten, haben den Vorrang auch gegenüber aus derselben Richtung kommenden, nach rechts einbiegenden Fahrzeugen. (z.B.: von hinten ankommende Radfahrer auf einem Mehrzweckstreifen oder Radstreifen, Straßenbahn auf Gleisen, etc…)
Vorrangverletzung:
„Wer keinen Vorrang hat, darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken, nötigen.“
Ein Wartepflichtiger darf also nur in eine Kreuzung einfahren, wenn er beim Einfahren niemanden zu bremsen oder lenken zwingt und ohne Gefährdung anderer über, oder in die Kreuzung kommt!)
Fließverkehrsregel:
Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen:
- die von Nebenfahrbahnen
- von Fußgängerzonen
- von Wohnstraßen
- von Haus oder Grundstückseinfahrten
- von Garagen
- von Tankstellen
- von Feldwegen oder dgl. kommen.
Sollte das VZ „Vorrang geben“ oder „Halt“ vor einer Nebenfahrbahn angebracht sein gilt die Wartepflicht auch gegenüber Fahrzeugen aus der Nebenfahrbahn.
Fahrzeuge, die auf Nebenfahrbahnen fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dem restlichen ruhenden Verkehr kommen.
Sackgassen sind jedoch kein „Ruhender Verkehr“.
Radfahrer, die einen nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzten (§ 56a) Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.
Fahrzeuge, die auf Nebenfahrbahnen fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.
Verzichtsregel:
Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf seinen Vorrang verzichten, wobei ein solcher Verzicht dem Wartepflichtigen deutlich erkennbar zu machen ist. Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, ausgenommen eines Schienenfahrzeuges in Haltestellen, aus welchem Grund immer, insbesondere auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes, gilt als Verzicht auf den Vorrang.
Zur Einsatzfahrzeugregel:
- Einsatzfahrzeug: “Fahrzeug das als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Töne führt; für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale „
- Vorrang unter Einsatzfahrzeugen:
- Rettungsfahrzeuge
- Fahrzeug der Feuerwehr
- Fahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- Sonstige
Zum Verkehrszeichen „HALT“ (Stoptafel):
Die Stoptafel kann zweierlei Regeln bedeuten:
Geht es um den Querverkehr oder einen besonderen Verlauf, handelt es sich um die Wartepflichtsregel ebenso wie beim Vorrang geben.
Ist aber der Stillstand und somit der Verzicht ausschlaggebend, z.B. gegenüber einem Gegenverkehr als Rechtsabbieger (als der man normalerweise Vorrang hätte, aber aufgrund des Stillstandes verzichtet hat) handelt es sich um die Verzichtsregel.
Haben mehrere Fahrzeuge das Verkehrszeichen Halt, so müssen sich diese Verkehrsteilnehmer, die angehalten haben, die Weiterfahrt durch Handzeichen oder Blickkontakt ausmachen.
Beim Verkehrszeichen HALT ist an einer Haltelinie anzuhalten. Ist keine Haltelinie vorhanden, ist direkt an dem Punkt anzuhalten, an dem gute Einsicht in die Kreuzung herrscht. Sollte an einer Haltelinie keine Einsicht herrschen, so muss der Lenker sich nach dem Stillstand vortasten bis er Einsicht hat. Ein nochmaliger Stillstand ist dann nur nötig, wenn andere Vorrangberechtigte kommen.
Anmerkung: Stoptafeln stehen normalerweise nur dort, wo durch rollen sich der Lenker nur schwer vergewissern kann, dass ein Überqueren der Fahrbahn möglich ist.
Überqueren einer Kreuzung:
Um als Lenker festzustellen, ob man gefahrlos eine Kreuzung überqueren kann, also der Vorrangberechtigte weit genug entfernt ist, kann man die Sekundenmethode anwenden.
Ein durchschnittlich routinierter Fahrer benötigt etwa 4 Sekunden. Daher muss der Querverkehr in etwa 5 Sekunden entfernt sein.
Man zählt, wenn man glaubt, dass der Querverkehr 5 Sekunden entfernt ist, 21, 22, 23, 24, 25. So kann man abschätzen wie weit die Entfernung ist. Sollte man richtig geschätzt haben, kann man überqueren, wenn das nächste Fahrzeug genausoweit weg ist.
Dieses Training kann man auch als Fußgänger anwenden. Man stellt sich zu einer roten Fußgängerampel und schaut in den ankommenden Verkehr. Glaubt man, dass ein Fahrzeug 5 Sekunden entfernt ist, zählt man es an. Somit kann man, selbst ohne zu fahren, seine Einschätzung trainieren.