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Wahl der Fahrgeschwindigkeit – Fahren auf Gefahrensicht

Fahren auf Gefahrensicht, heißt die Geschwindigkeit so zu wählen, dass vor einer Gefahr oder einer drohenden bzw. vermuteten Gefahr angehalten werden kann.

WANN / WO muß ich auf Gefahrensicht fahren?

  • wenn Kinder sich auf oder neben der Fahrbahn befinden
  • bei unübersichtlichen Straßenstellen,Kreuzungen
  • bei Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten wenn sie ungeregelt sind
  • beim Vorbeifahren an Bussen in Haltestellen (Personen vor dem Bus, Bus Ausfahren lassen)
  • vor Eisenbahnkreuzungen
  • bei Vermuten einer Gefahr; besonders bei Gefahrenzeichen
  • in sämtl. unklaren Verkehrssituationen; z.B.: wenn sich ein Partner im Verkehr unklar verhält; 

Sollte innerhalb der Sichtweite eine Gefahr vermutet werden:

  • Abbremsen (Bremsend annähern), Tempo soweit reduzieren, so dass vor der Stelle jedenfalls angehalten werden kann! (Besser stehenbleiben können, als eine Kollision provozieren!)
  • Sollte innerhalb der Sichtweite eine Gefahr sichtbar sein, wie z.Bein Linienbus in einer Haltestelle, der jederzeit blinken und ausfahren kann, so muss das Tempo soweit reduziert werden, das dem Bus das Ausfahren ermöglicht werden kann.

Exkurs:

Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren.

§26a/2 STVO


Dazu darf man sich nur ein einem derartigen Tempo der Haltestelle nähern, dass man jedenfalls Anhalten kann, sofern der Bus ausfahren will!

Daher ist folgendes Verhalten z.B.: beim Vorbeifahren an Linienbussen empfehlenswert:

  • bremsend / bremsbereit Vorbeifahren (angepasstes Tempo)
  • erhöhter Abstand
  • Blick zum Blinker (Ausfahren ermöglichen)
  • Blick vor den Bus (Personen könnten hier vor den Bus treten)
  • Blick zur gegenüberliegenden Straßenseite (Personen könnten zum Bus laufen)

Beispiel Schutzweg:

  • Bremsbereit nähern, Tempo anpassen!
  • Ein Stillstand vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrt MUSS möglich sein, um einen Fußgänger / Radfahrer passieren zu lassen!
  • Bei besonders unübersichtlichen Straßenstellen: Bremsend nähern, im Zweifelsfall stehenbleiben!
  • Immer daran denken dass Bremsbereitschaft nur bis etwa 30 km/h tatsächlich eine merkliche Reduktion des Anhaltewegesbedeutet!

Funfact / INFO:

Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. 

§9/2 STVO

Das bedeutet a) dass man beim Schutzweg auf Gefahrensicht zu fahren hat, b) eine Straßenbahn nicht wegen eines ungeregelten Schutzweges anhalten muss.

Straßenbahn in der Haltestelle

Vorbeifahren an Straßenbahnen in der Haltestelle

  • Vorbeifahrverbot​ sobald das öffentliche Verkehrsmittel in die Haltestelle (15m vor und nach der Haltestellentafel) einfährt!
  • Weiterfahrt erst dann, wenn Türen wieder geschlossen sind und keine Personen mehr zueilen​
  • rechts vorbeifahren​
  • maximal 5 km/h​, wenn keine Personen mehr zueilen und die Türen wieder geschlossen sind
  • Personen die zur Straßenbahn gehen nicht behindern!
  • Grundsatz: Personen dürfen die Fahrbahn bereits betreten, sobald die Straßenbahn in die Haltestelle einfährt!​
  • Seitenabstand 1,5 m​
  • wenn nötig nochmals anhalten oder im Zweifel abwarten bis das Verkehrsmittel weiterfährt.